Nivolumab (6) – Opdivo®
Hodgkin-Lymphom
Steckbrief
| Start des Verfahrens | 01.01.2017 – Zulassung: 21.11.2016 |
|---|---|
| Beschluss | 15.06.2017 |
| Wirkstoff | Nivolumab |
| Handelsname | Opdivo® |
| Pharm. Unternehmer | Bristol-Myers Squibb GmbH & Co. KGaA |
| G-BA Vorgangsnummer | D-267 |
| ATC-Code | L01FF01 PD-1/PDL-1-Inhibitoren (L01FF) |
| ICD-10 Codes (AIS) | C81.1Nodulär-sklerosierendes (klassisches) Hodgkin-Lymphom, C81.2Gemischtzelliges (klassisches) Hodgkin-Lymphom, C81.3Lymphozytenarmes (klassisches) Hodgkin-Lymphom, C81.4Lymphozytenreiches (klassisches) Hodgkin-Lymphom, C81.7Sonstige Typen des (klassischen) Hodgkin-Lymphoms |
| Alpha-ID Codes (AIS) | I116033Nodulärsklerosierendes klassisches Hodgkin-Lymphom, I116036Gemischtzelliges klassisches Hodgkin-Lymphom, I117916Klassisches Hodgkin-Lymphom, I30511Lymphozytenreiche Hodgkin-Krankheit, I30514Lymphozytenarme Hodgkin-Krankheit |
| DDD Tagesdosis | 17 mg parenteral |
| Therapeutisches Gebiet | Onkologische Erkrankungen Hodgkin Lymphom (HL) |
| Grund des Verfahrens | Neues Anwendungsgebiet |
| Anwendungsgebiet des Beschlusses |
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OPDIVO ist als Monotherapie zur Behandlung des rezidivierenden oder refraktären klassischen Hodgkin-Lymphoms (cHL) bei Erwachsenen nach einer autologen Stammzelltransplantation (ASCT) und Behandlung mit Brentuximab Vedotin indiziert. |
| Patientengruppe | Indikation | ZVT |
|---|---|---|
| F) | Erwachsene Patienten mit rezidivierendem oder refraktärem klassischen Hodgkin-Lymphom nach einer autologen Stammzelltransplantation (ASCT) und Behandlung mit Brentuximab Vedotin | Therapie nach Maßgabe des Arztes unter Berücksichtigung der Zulassung und der Vortherapien |
Studien und Ergebnisse
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Anzahl Studien
(beste Patientengruppe) |
2 (CA209-205, CA209-039) |
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Studiendesign
(beste Patientengruppe) |
Single-Arm + historischer Vergleich |
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Metaanalyse
(beste Patientengruppe) |
nein |
- Klinische Studien
- Die Studie CA209-205 ist die Zulassungsstudie von Nivolumab im vorliegenden Anwendungsgebiet. Beide Studien sind einarmig, offen, nicht vergleichend und multizentrisch angelegt.
- In die Studie CA209-205 wurden Patienten mit cHL nach nicht erfolgreicher ASCT eingeschlossen.
- In die Studie CA209-039 wurden Patienten mit verschiedenen behandlungsrefraktären malignen hämatologischen Erkrankungen eingeschlossen.
a) Patienten mit rezidivierendem oder refraktärem klassischem Hodgkin-Lymphom (cHL) nach einer autologen Stammzelltransplantation (ASCT) und Behandlung mit Brentuximab Vedotin
- Für Patienten mit rezidivierendem oder refraktärem klassischem Hodgkin Lymphom (cHL) nach einer autologen Stammzelltransplantation (ASCT) und Behandlung mit Brentuximab Vedotin ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt.
- Mangels verfügbarer RCTs wurden seitens des pharmazeutischen Unternehmers die einarmigen Nivolumab-Studien CA209-205 und CA209-039 sowie für die zweckmäßige Vergleichstherapie die retrospektive Studie Cheah 2016 herangezogen.
- Der Vergleich einzelner Arme aus den beschriebenen Studien ist aus den im Folgenden beschriebenen Gründen nicht geeignet, um Aussagen zum Zusatznutzen von Nivolumab im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie abzuleiten.
- Der pharmazeutische Unternehmer weist nicht nach, dass die Population der Studie Cheah 2016 geeignet ist, um Aussagen zum Zusatznutzen von Nivolumab im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie abzuleiten.
- Es ist unklar, wie viele der Patienten die erforderliche Vorbehandlung (ASCT gefolgt von einer Behandlung mit Brentuximab Vedotin) erhielten.
- Die Vergleichbarkeit der Cheah-Studie 2016 mit den Nivolumab-Studien ist weiter dadurch eingeschränkt, dass die Patienten in der Cheah-Studie 2016 ca. 5 bis 6 Jahre jünger sind als die Patienten in den Nivolumab-Studien und dass ein relativ großer Patientenanteil in der Cheah Studie 2016 mit experimentellen Therapien behandelt wurde, die schwierig zu quantifizieren sind.
- Da der pharmazeutische Unternehmer weder zu den Nivolumab-Studien noch zur Studie Cheah 2016 Daten für die jeweils interessierende Teilpopulation (Patienten, die nach einer ASCT und anschließenden Behandlung mit Brentuximab Vedotin refraktär waren oder ein Rezidiv aufwiesen) vorlegt, weist er nicht nach, dass die interessierenden Teilpopulationen dieser Studien ausreichend ähnlich sind.
- Des Weiteren liegen nicht für alle patientenrelevanten Endpunkte Auswertungen zum Vergleich von Nivolumab und der zweckmäßigen Vergleichstherapie vor.
- Außerdem liegen die Effekte nicht in einer Größenordnung, dass sie nicht auch allein durch die Einwirkung von verzerrenden Faktoren erklärbar sein könnten.
- Gesamtbewertung / Fazit
- Da insgesamt keine relevanten Daten zur Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab vorliegen, ist ein Zusatznutzen nicht belegt.
Zugehörige Verfahren
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