Nicht resezierbares oder fortgeschrittenes Leberzellkarzinom, Erstlinie, Kombination mit Ipilimumab
Steckbrief
Start des Verfahrens
15.06.2025
–
Zulassung:
28.02.2025
Beschluss
04.12.2025
Wirkstoff
Nivolumab
Handelsname
Opdivo®
Pharm. Unternehmer
Bristol-Myers Squibb GmbH & Co. KGaA
G-BA Vorgangsnummer
D-1219
ATC-Code
L01FF01
PD-1/PDL-1-Inhibitoren (L01FF)
ICD-10 Codes (AIS)
C22.0Leberzellkarzinom
Alpha-ID Codes (AIS)
I116543HCC (Hepatozelluläres Karzinom)
Therapeutisches Gebiet
Onkologische Erkrankungen
Grund des Verfahrens
Neues Anwendungsgebiet
Anwendungsgebiet des Beschlusses
OPDIVO ist in Kombination mit Ipilimumab für die Erstlinientherapie des nicht resezierbaren oder fortgeschrittenen hepatozellulären Karzinoms bei Erwachsenen indiziert.
Patientengruppe
Indikation
ZVT
a)
Erwachsene mit nicht resezierbarem oder fortgeschrittenem hepatozellulären Karzinom (HCC) mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose; Erstlinientherapie
− Atezolizumab in Kombination mit Bevacizumab oder − Durvalumab in Kombination mit Tremelimumab
b)
Erwachsene mit nicht resezierbarem oder fortgeschrittenem hepatozellulären Karzinom (HCC) mit Child-Pugh B; Erstlinientherapie
− Best-Supportive-Care
Studien und Ergebnisse
a) Erwachsene mit nicht resezierbarem oder fortgeschrittenem hepatozellulären Karzinom (HCC) mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose; Erstlinientherapie
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom G-BA Atezolizumab + Bevacizumab oder Durvalumab + Tremelimumab bestimmt.
Es liegen keine geeigneten Daten für eine Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab vor.
Gesamtschau
In der Gesamtschau liegen daher für Patientengruppe a keine geeigneten und für Patientengruppe b keine Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab in Kombination mit Ipilimumab ermöglichen.
Ein Zusatznutzen von Nivolumab in Kombination mit Ipilimumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist somit nicht belegt.
b) Erwachsene mit nicht resezierbarem oder fortgeschrittenem hepatozellulären Karzinom (HCC) mit Child-Pugh B; Erstlinientherapie
Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde vom G-BA Best-Supportive-Care bestimmt.
Es liegen keine Daten für Patientinnen und Patienten mit Child-Pugh B vor.
Gesamtschau
In der Gesamtschau liegen daher für Patientengruppe a keine geeigneten und für Patientengruppe b keine Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzens von Nivolumab in Kombination mit Ipilimumab ermöglichen.
Ein Zusatznutzen von Nivolumab in Kombination mit Ipilimumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist somit nicht belegt.