Daratumumab (13) – Darzalex®

Systemische Leichtketten-Amyloidose, Erstlinie, Kombination mit Cyclophosphamid, Bortezomib und Dexamethason

Steckbrief

Start des Verfahrens 01.03.2025 – Zulassung: 21.06.2021
Beschluss 21.08.2025
Wirkstoff Daratumumab
Handelsname Darzalex®
Pharm. Unternehmer Janssen-Cilag GmbH
G-BA Vorgangsnummer D-1180
ATC-Code L01FC01 CD38-Inhibitoren (L01FC)
ICD-10 Codes (AIS) E85.9Amyloidose, nicht näher bezeichnet
Alpha-ID Codes (AIS) I129344Leichtkettenamyloidose
ORPHAcodes (AIS) 85443Leichtkettenamyloidose
Therapeutisches Gebiet Onkologische Erkrankungen Amyloidose Orphan (Umsatzgrenze)
Grund des Verfahrens Neubewertung: Ablauf Befristung
Ursprünglicher Beschluss: Daratumumab (7) (20.01.2022)
Besonderheit ZVT-Änderung

Anwendungsgebiet des Beschlusses

Siehe neues Anwendungsgebiet laut Zulassung.

2.1.2 Zweckmäßige Vergleichstherapie

Die zweckmäßige Vergleichstherapie wurde wie folgt bestimmt:

a1) Erwachsene mit neu diagnostizierter systemischer Leichtketten-(AL-) Amyloidose, für die

Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason die patientenindividuell geeignete Therapie darstellt

Zweckmäßige Vergleichstherapie:

‒ Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason

Zusammenfassende Dokumentation 4

Kriterien nach 5. Kapitel § 6 der Verfahrensordnung des G-BA und § 6 Absatz 2 AM-NutzenV:

Die zweckmäßige Vergleichstherapie muss eine nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßige Therapie im Anwendungsgebiet sein (§ 12 SGB V), vorzugsweise eine Therapie, für die Endpunktstudien vorliegen und die sich in der praktischen Anwendung bewährt hat, soweit nicht Richtlinien nach § 92 Absatz 1 SGB V oder das Wirtschaftlichkeitsgebot dagegensprechen.

Bei der Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie sind nach 5. Kapitel § 6 Absatz 3 VerfO insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Sofern als Vergleichstherapie eine Arzneimittelanwendung in Betracht kommt, muss das Arzneimittel grundsätzlich eine Zulassung für das Anwendungsgebiet haben.
  2. Sofern als Vergleichstherapie eine nicht-medikamentöse Behandlung in Betracht kommt, muss diese im Rahmen der GKV erbringbar sein.
  3. Als Vergleichstherapie sollen bevorzugt Arzneimittelanwendungen oder nicht-medikamentöse Behandlungen herangezogen werden, deren patientenrelevanter Nutzen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bereits festgestellt ist.
  4. Die Vergleichstherapie soll nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zur zweckmäßigen Therapie im Anwendungsgebiet gehören.

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 AM-NutzenV ist bei der Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie auf die tatsächliche Versorgungssituation, wie sie sich ohne das zu bewertende Arzneimittel darstellen würde, abzustellen. Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 AM-NutzenV kann der G-BA als zweckmäßige Vergleichstherapie oder als Teil der zweckmäßigen Vergleichstherapie ausnahmsweise die zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln bestimmen, wenn er im Beschluss über die Nutzenbewertung nach § 7 Absatz 4 feststellt, dass diese nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im zu bewertenden Anwendungsgebiet als Therapiestandard oder als Teil des Therapiestandards in der Versorgungssituation, auf die nach Satz 2 abzustellen ist, gilt und

1. erstmals mit dem zu bewertenden Arzneimittel ein im Anwendungsgebiet zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, 2. die zulassungsüberschreitende Anwendung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse den im Anwendungsgebiet bislang zugelassenen Arzneimitteln regelhaft vorzuziehen ist oder 3. die zulassungsüberschreitende Anwendung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse für relevante Patientengruppen oder Indikationsbereiche den im Anwendungsgebiet bislang zugelassenen Arzneimitteln regelhaft vorzuziehen ist.

Eine zweckmäßige Vergleichstherapie kann auch eine nichtmedikamentöse Therapie, die bestmögliche unterstützende Therapie einschließlich einer symptomatischen oder palliativen Behandlung oder das beobachtende Abwarten sein.

Begründung auf Basis der Kriterien nach 5. Kapitel § 6 Absatz 3 VerfO und § 6 Absatz 2 AM-NutzenV:

zu 1. Neben Daratumumab in Kombination mit Cyclophosphamid, Bortezomib und Dexamethason liegen keine weiteren Zulassungen vor.

zu 2. Im vorliegenden Anwendungsgebiet kommt grundsätzlich eine autologe Stammzelltransplantation für geeignete Patientinnen und Patienten in Betracht.

Zusammenfassende Dokumentation 5

zu 3. Beschlüsse über die Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a SGB V: -Daratumumab in Kombination mit Cyclophosphamid, Bortezomib und Dexamethason (Beschluss vom 20. Januar 2022)

zu 4. Der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse wurde durch eine systematische Recherche nach Leitlinien sowie Übersichtsarbeiten zu klinischen Studien in der vorliegenden Indikation abgebildet und ist in der „Recherche und Synopse der Evidenz zur Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie nach § 35a SGB V“ dargestellt.

Zu Fragen der Vergleichstherapie in der vorliegenden Indikation wurden zudem, gemäß § 35a Absatz 7 SGB V, die wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften und die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) schriftlich beteiligt. Es sind schriftliche Äußerungen der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO) und der AkdÄ eingegangen.

a1) Erwachsene mit neu diagnostizierter systemischer Leichtketten-(AL-) Amyloidose, für die Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason die patientenindividuell geeignete Therapie darstellt

In den Empfehlungen der Leitlinie des National Comprehensive Cancer Network (NCCN) werden für die Behandlung der AL-Amyloidose verschiedene Bortezomib-, Carfilzomib-, Daratumumab-, Lenalidomid- oder Melphalan- basierte Therapieregime empfohlen, wobei grundsätzlich zwischen dem Mayo Staging und dem Vorliegen einer signifikanten Neuropathie differenziert wird. Im Mayo Stage I-IIIA wird für geeignete Patientinnen und Patienten auch eine autologe Stammzelltransplantation (ASZT) empfohlen.

Die in den schriftlichen Äußerungen der AkdÄ und der DGHO zur Frage der Vergleichstherapie genannten Bortezomib-, Daratumumab-, oder Melphalanbasierten Therapieoptionen richten sich nach patientenindividuellen Kriterien, einschließlich Alter, Allgemeinzustand, Komorbidität und Organschäden. Genannt werden dabei insbesondere der Grad von Herz- und Niereninsuffizienz sowie das Vorliegen einer Amyloid-bedingten Polyneuropathie. Diesbezüglich wird von der DGHO empfohlen Patientinnen und Patienten mit vorbestehenden Polyneuropathien nicht mit Bortezomib zu behandeln.

Bei Ansprechen auf die initiale Behandlung (Induktionstherapie) wird in der schriftlichen Äußerung der AkdÄ empfohlen, bei geeigneten Patientinnen und Patienten eine Hochdosis-Melphalantherapie mit autologer Stammzelltransplantation anzuschließen. Eine Hochdosis-Therapie sei aufgrund des Alters der Patientinnen und Patienten oder aufgrund eingeschränkter Organfunktion aber nur für wenige Patientinnen und Patienten indiziert.

Für die Behandlung der Leichtketten-(AL-) Amyloidose sind neben der hier bewerteten Wirkstoffkombination Daratumumab in Kombination mit Cyclophosphamid, Bortezomib und Dexamethason keine weiteren Arzneimittel zugelassenen.

Laut den Stellungnahmen von DGHO und Deutsche Gesellschaft für Amyloid-Krankheiten (DGAK) entspricht die Wirkstoffkombination Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason im vorliegenden Anwendungsgebiet dem Standard vor Einführung der Daratumumab-haltigen Kombinationstherapie.

Aus den vorgenannten Gründen wird somit Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason als zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt.

Zur Bestimmung einer zulassungsüberschreitenden Anwendung von Arzneimitteln als zweckmäßige Vergleichstherapie:

Zusammenfassende Dokumentation 6

Neben dem Arzneimittel Darzalex mit dem zu bewertenden Wirkstoff Daratumumab sind zur Behandlung der systemischen Leichtketten-(AL-) Amyloidose keine weiteren Arzneimittel zugelassen. Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 AM-NutzenV ist in diesem Zusammenhang bei der Bestimmung der zweckmäßigen Vergleichstherapie auf die tatsächliche Versorgungssituation abzustellen, wie sie sich ohne das zu bewertende Arzneimittel darstellen würde.

Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason wird in der Leitlinie des National Comprehensive Cancer Network (NCCN) basierend auf Ergebnissen von retrospektiven Kohortenstudien empfohlen.1,2 Zudem wird diese Kombination auch von der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) im Rahmen der Beteiligung nach § 35a Abs. 7 SGB V als eine Behandlungsoption benannt. Der Einsatz von Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason ist medizinisch notwendig. Die zulassungsüberschreitende Anwendung gilt nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Hinblick auf die zu bewertende Patientengruppe als Therapiestandard. Mit dem zu bewerteten Arzneimittel steht erstmals ein im Anwendungsgebiet und damit für die zu bewertende Patientengruppe zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung (§ 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 AM-NutzenV).

Die hierzu in der Anlage XII getroffenen Feststellungen schränken den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum nicht ein.

Eine Änderung der zweckmäßigen Vergleichstherapie bedarf einer an die vorherige Prüfung der Kriterien nach 5. Kapitel § 6 Absatz 3 VerfO geknüpften Entscheidung des G-BA.

Patientengruppe Indikation ZVT
a1) Erwachsene mit neu diagnostizierter systemischer Leichtketten-(AL-)Amyloidose, für die Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason die patientenindividuell geeignete Therapie darstellt Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason

Studien und Ergebnisse

Anzahl Studien
(beste Patientengruppe)
1 (ANDROMEDA)
Studiendesign
(beste Patientengruppe)
H2H vs. ZVT
Metaanalyse
(beste Patientengruppe)
nein
ZVT-Änderung 11.02.2025 – Stellungnahme der Fachgesellschaften

  • Klinische Studien
    • Der pharmazeutische Unternehmer hat zur Nutzenbewertung Daten der offenen randomisierten, kontrollierten Phase-III-Studie ANDROMEDA vorgelegt, in der Daratumumab in Kombination mit Bortezomib, Cyclophosphamid und Dexamethason gegenüber Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason (VCd) verglichen wird.

a1) Erwachsene mit neu diagnostizierter systemischer Leichtketten-(AL-) Amyloidose, für die Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason die patientenindividuell geeignete Therapie darstellt

  • In der Gesamtschau wird ein Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen von Daratumumab + VCd gegenüber VCd festgestellt.
  • Im Ergebnis stellt der G-BA für Daratumumab in Kombination mit Bortezomib, Cyclophosphamid und Dexamethason zur Behandlung der neu diagnostizierten systemischen Leichtketten-(AL-) Amyloidose, bei erwachsenen Patientinnen und Patienten für die Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason die patientenindividuell geeignete Therapie darstellt, einen beträchtlichen Zusatznutzen fest.
  • Insgesamt wird daher die Aussagesicherheit für den festgestellten Zusatznutzen in die Kategorie „Anhaltspunkt“ eingestuft.
  • Mortalität
    • Das Gesamtüberleben ist in der Studie ANDROMEDA definiert als die Zeit von der Randomisierung bis zum Tod jeglicher Ursache.
    • Für den Endpunkt Gesamtüberleben zeigt sich ein statistisch signifikanter Unterschied zum Vorteil von Daratumumab in Kombination mit VCd im Vergleich zu VCd.
    • Das Ausmaß der erzielten Verlängerung im Gesamtüberleben wird als eine deutliche Verbesserung bewertet.
  • Morbidität - schwere Organschädigung
    • Der kombinierte Endpunkt schwere Organschädigung ist operationalisiert als die Zeit von Randomisierung bis zum Auftreten eines der folgenden Ereignisse: klinische Manifestation des Herzversagens, definiert als Notwendigkeit einer Herztransplantation, eines linksventrikulären Assistenzsystems, oder einer intraaortalen Ballonpumpe; klinische Manifestation des Nierenversagens, definiert als Entwicklung einer Nierenerkrankung im Endstadium (Notwendigkeit einer Hämodialyse oder Nierentransplantation).
    • Für den Endpunkt schwere Organschädigung zeigt sich ein statistisch signifikanter Unterschied zum Vorteil von Daratumumab + VCd.
    • Die Ergebnisse werden insbesondere durch die Komponente klinische Manifestation des Nierenversagens beeinflusst.
    • Das Ausmaß des Effekts wird vor dem Hintergrund der geringen Ereignisraten (1,5 % versus 5,7 %) als eine relevante, jedoch nicht mehr als eine geringe, Verbesserung bewertet.
  • Morbidität - Symptomatik (EORTC QLQ-C30)
    • Die Symptomatik der Patienten wird in der Studie ANDROMEDA mittels der Symptomskalen des Fragebogens EORTC-QLQ-C30 erhoben.
    • Der pharmazeutische Unternehmer legt im Dossier Responderanalysen um ≥ 10 Punkte für die Zeit bis zur 1. Verschlechterung und für Zeit bis zur 1. Verbesserung vor.
    • Aufgrund des im vorliegenden Anwendungsgebiet zu erwartenden Krankheitsverlaufs und unter Berücksichtigung der Verteilung der absoluten Werte der Skalen zu Studienbeginn, werden für die vorliegende Bewertung die Responderanalysen um ≥ 10 Punkte zur Zeit bis zur 1. Verschlechterung herangezogen.
    • Dabei zeigt sich ein statistisch signifikanter Vorteil für Daratumumab in Kombination mit VCd für die Zeit bis zur Verschlechterung der Dyspnoe.
    • Bei den weiteren Symptomskalen liegen keine statistisch signifikanten Unterschiede vor.
  • Morbidität - Symptomatik (Einzelitems des EORTC QLQ Ovarian Cancer 28 (OV28), Multiple Myeloma 20 (MY20) und Prostate Cancer 25 (PR25))
    • Der pharmazeutische Unternehmer legt im Dossier über die Ergebnisse zum EORTC QLQ-C30 hinaus Ergebnisse zu den präspezifizierten EORTC-Einzelitems Kribbeln an Händen und Füßen des EORTC QLQ-MY20, Völlegefühl im Magen/Bauch des EORTC QLQ-OV28 und Schwellung der Beine oder Knöchel des EORTC QLQ-PR25 vor.
    • Die Auswahl der präspezifizierten Einzelitems ist vom pharmazeutischen Unternehmer nachvollziehbar begründet worden.
    • Der pharmazeutische Unternehmer legt im Dossier Responderanalysen um ≥ 10 Punkte für die Zeit bis zur 1. Verschlechterung und für Zeit bis zur 1. Verbesserung vor.
    • Aufgrund des im vorliegenden Anwendungsgebiet zu erwartenden Krankheitsverlaufs und unter Berücksichtigung der Verteilung der absoluten Werte der Skalen zu Studienbeginn, werden für die vorliegende Bewertung die Responderanalysen um ≥ 10 Punkte zur Zeit bis zur 1. Verschlechterung herangezogen.
    • Es zeigt sich für keine der vorgelegten Auswertungen ein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsarmen.
  • Lebensqualität - EORTC QLQ-C30
    • Die Erfassung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität erfolgt in der Studie ANDROEMDA zum einen anhand der Funktionsskalen und der Skala zum globalen Gesundheitsstatus des EORTC QLQ-C30.
    • Entsprechend den Ausführungen zum Abschnitt „Symptomatik“ werden die Analysen für die Zeit bis zur 1. Verschlechterung herangezogen.
    • Es zeigt sich kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsarmen.
  • Nebenwirkungen - Unerwünschte Ereignisse (UE) gesamt
    • Nahezu alle Patientinnen und Patienten in der Studie ANDROMEDA haben ein unerwünschtes Ereignis erfahren.
    • Die Ergebnisse zu dem Endpunkt werden nur ergänzend dargestellt.
  • Gesamtbewertung
    • Für die Bewertung des Zusatznutzens von Daratumumab in Kombination mit Bortezomib, Cyclophosphamid und Dexamethason bei Erwachsenen mit neu diagnostizierter systemischer Leichtketten-(AL-) Amyloidose, für die Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason die patientenindividuell geeignete Therapie darstellt, liegen aus der Studie ANDROMEDA Ergebnisse zu den Endpunktkategorien Mortalität, Morbidität, gesundheitsbezogene Lebensqualität und Nebenwirkungen vor.
    • Für das Gesamtüberleben zeigt sich in dieser Patientengruppe ein statistisch signifikanter Unterschied zum Vorteil von Daratumumab in Kombination mit VCd im Vergleich zu VCd.
    • Das Ausmaß der erzielten Verlängerung im Gesamtüberleben wird als eine deutliche Verbesserung bewertet.
    • In der Endpunktkategorie Morbidität zeigt sich ein Vorteil für Daratumumab in Kombination mit VCd beim Endpunkt schwere Organschädigung, der durch einen weiteren Vorteil in der Symptomskala Dyspnoe gestützt wird.
    • Hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Lebensqualität ergeben sich auf Basis der vorliegenden Daten insgesamt keine bewertungsrelevanten Unterschiede zwischen den Behandlungsarmen.
    • Bei den Nebenwirkungen ergeben sich anhand der Gesamtraten zu schwerwiegenden UE (SUE), schweren UE (CTCAE-Grad ≥ 3) und Therapieabbrüche aufgrund von UE keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede zwischen den Behandlungsarmen.
    • Im Detail zeigt sich bei den spezifischen unerwünschten Ereignissen sowohl ein Nachteil beim Endpunkt Erkrankungen der Haut und des Unterhautgewebes (SOC, UE) als auch ein Vorteil beim Endpunkt Hypokaliämie (PT, schwere UE).
    • In der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ergebnisse stehen dem Vorteil beim Endpunkt Gesamtüberleben und dem Vorteil im Endpunkt schwere Organschädigung, der durch einen weiteren Vorteil in der Symptomskala Dyspnoe gestützt wird, keine Nachteile gegenüber.

a2) Erwachsene mit neu diagnostizierter systemischer Leichtketten-(AL-) Amyloidose, für die eine andere Therapie als Bortezomib in Kombination mit Cyclophosphamid und Dexamethason die patientenindividuell geeignete Therapie darstellt

  • Die Feststellungen des Beschlusses vom 20. Januar 2022 zu Patientenpopulation a2) bleiben davon unberührt.

Zugehörige Verfahren

Daratumumab (15) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Schwelendes multiples Myelom (SMM) 160–325 100% Anhaltspunkt für geringer Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze)
Daratumumab (14) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, Stammzelltransplantation ungeeignet, Kombination mit Bortezomib, Lenalidomid und Dexamethason 3.450–3.680 100% Anhaltspunkt für geringer Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze)
Daratumumab (13) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Systemische Leichtketten-Amyloidose, Erstlinie, Kombination mit Cyclophosphamid, Bortezomib und Dexamethason 220–515 100% Anhaltspunkt für beträchtlicher Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze)
Daratumumab (12) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, Erstlinie, Stammzelltransplantation geeignet, Kombination mit Bortezomib, Lenalidomid und Dexamethason 1.750–1.910 100% Zusatznutzen nicht belegt Orphan (Umsatzgrenze)
Daratumumab (11) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, Erstlinie, Stammzelltransplantation ungeeignet, Kombination mit Bortezomib, Melphalan und Prednison 3.450–2.680 100% Hinweis auf beträchtlicher Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze)
Daratumumab (10) Darzalex® Janssen Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, nach mind. 1 Vortherapie, Kombination mit Lenalidomid und Dexamethason oder Bortezomib und Dexamethason 4.700–7.000 100% Beleg für beträchtlicher Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze)
Daratumumab (9) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, neu diagnostiziert, Patienten für autologe Stammzelltransplantation nicht geeignet, Kombination mit Lenalidomid und Dexamethason 3.470–3.670 100% Anhaltspunkt für beträchtlicher Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze)
Daratumumab (8) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, mind. 1 Vortherapie, Kombination mit Pomalidomid und Dexamethason 3.190–3.600 38% Anhaltspunkt für geringer Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze)
Daratumumab (7) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Systemische Leichtketten-Amyloidose, Erstlinie, Kombination mit Cyclophosphamid, Bortezomib und Dexamethason 0
440–1.030
50% Anhaltspunkt für geringer Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze) aufgehoben
Daratumumab (5) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, neu diagnostiziert, Patienten für autologe Stammzelltransplantation nicht geeignet, Kombination mit Lenalidomid und Dexamethason 0
3.479–3.670
100% Anhaltspunkt für geringer Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze) aufgehoben
Daratumumab (6) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, neu diagnostiziert, Patienten für autologe Stammzelltransplantation geeignet, Kombination mit Bortezomib, Thalidomid und Dexamethason 1.800–1.900 100% Anhaltspunkt für nicht-quantifizierbarer Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze)
Daratumumab (4) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, Erstlinie, Stammzelltransplantation ungeeignet, Kombination mit Bortezomib, Melphalan und Prednison 0
3.380–3.900
100% Anhaltspunkt für beträchtlicher Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze) aufgehoben
Daratumumab (3) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, Monotherapie; neues Anwendungsgebiet: Multiples Myelom, mind. 1 Vortherapie, Kombination mit Lenalidomid und Dexamethason oder Bortezomib und Dexamethason 2.300
7.000–9.300
72% Hinweis auf beträchtlicher Zusatznutzen Orphan (Umsatzgrenze) Patientengruppen aufgehoben
Daratumumab (2) Darzalex® Janssen Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom, Monotherapie n.d. eingestellt Orphan
Daratumumab (1) Darzalex® Janssen-Cilag GmbH Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom 0
2.300
100% nicht-quantifizierbarer Zusatznutzen Orphan aufgehoben


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