Daratumumab (1) – Darzalex®
Multiples Myelom
Steckbrief
| Start des Verfahrens | 01.06.2016 – Zulassung: 20.05.2016 |
|---|---|
| Beschluss | 01.12.2016 aufgehoben |
| Befristung bis | 30.11.2019 |
| Wirkstoff | Daratumumab |
| Handelsname | Darzalex® |
| Pharm. Unternehmer | Janssen-Cilag GmbH |
| G-BA Vorgangsnummer | D-238 |
| ATC-Code | L01FC01 CD38-Inhibitoren (L01FC) |
| DDD Tagesdosis | 40 mg parenteral |
| Therapeutisches Gebiet | Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom (MM) Orphan |
| Grund des Verfahrens |
Erstbewertung
Aufgehoben durch: Daratumumab (3) (15.02.2018) |
| Regulatorischer Status | Bedingte Zulassung (CMA) Beschleunigtes Verfahren (AA) |
| Anwendungsgebiet des Beschlusses |
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DARZALEX ist indiziert als Monotherapie für die Behandlung erwachsener Patienten mit rezidiviertem und refraktärem multiplen Myelom, die bereits mit einem Proteasom-Inhibitor und einem Immunmodulator behandelt wurden, und die während der letzten Therapie eine Krankheitsprogression zeigten. |
| Patientengruppe | Indikation | ZVT |
|---|---|---|
| Erwachsene Patienten mit rezidiviertem und refraktärem multiplen Myelom, die bereits mit einem Proteasom-Inhibitor und einem Immunmodulator behandelt wurden, und die während der letzten Therapie eine Krankheitsprogression zeigten | – (Orphan Drug) |
Studien und Ergebnisse
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Anzahl Studien
(beste Patientengruppe) |
1 (SIRIUS) |
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Studiendesign
(beste Patientengruppe) |
Single-Arm + historischer Vergleich |
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Metaanalyse
(beste Patientengruppe) |
nein |
- Klinische Studien
- Die Studie SIRIUS ist eine multizentrische, multinationale, offene, einarmige Phase-II-Studie bei Patienten mit rezidiviertem und refraktärem multiplen Myelom.
- Die supportive Studie GEN501 ist eine multizentrische, multinationale, offene Phase-I/II-Studie bei Patienten mit rezidiviertem und refraktärem multiplen Myelom zur Untersuchung der Verträglichkeit von Daratumumab.
a) Erwachsene Patienten mit rezidiviertem und refraktärem multiplen Myelom, die bereits mit einem Proteasom-Inhibitor und einem Immunmodulator behandelt wurden und die während der letzten Therapie eine Krankheitsprogression zeigten
- Der G-BA stuft das Ausmaß des allein aus rechtlicher Sicht nach § 35a Absatz 1 Satz 10 1. Halbs. SGB V zu unterstellenden Zusatznutzens von Daratumumab auf Basis der Kriterien in § 5 Absatz 7 der AM-NutzenV unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung als nicht quantifizierbar ein.
- Ein Zusatznutzen liegt gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 1. Halbs. SGB V vor, ist aber nicht quantifizierbar, weil die wissenschaftliche Datengrundlage dies nicht zulässt.
- Entscheidungsrelevant ist in der vorliegenden Fallkonstellation und Indikation insbesondere die wenig aussagekräftige Evidenzgrundlage, so dass eine valide Bewertung der Ergebnisse zur Quantifizierung des Zusatznutzens nicht möglich ist.
- Damit ist eine quantitative Beurteilung des Ausmaßes des Effektes und eine Quantifizierung des Zusatznutzens in eine der Kategorien „gering“, „beträchtlich“ oder „erheblich“ auf der Grundlage der vorgelegten Daten nicht möglich.
- Mortalität
- In der Studie SIRIUS wurde das Gesamtüberleben als sekundärer Endpunkt erhoben. Das Gesamtüberleben war definiert als die Zeit vom Tag der ersten Gabe der Studienmedikation bis zum Tod, ungeachtet der zugrundeliegenden Todesursache.
- Die mediane Gesamtüberlebenszeit (2. Datenschnitt) lag bei 17,5 Monaten [95% KI: 13,7 – n.e.].
- Aufgrund des einarmigen Designs der Studie wurde vom pharmazeutischen Unternehmer ein nicht-adjustierter sowie ein Matching-adjustierter indirekter Vergleich vorgelegt, welche als nicht geeignet zum Nachweis eines Zusatznutzens anzusehen waren. Daher lassen die Ergebnisse keine quantitative Beurteilung der Effekte in Bezug auf das Ausmaß des Zusatznutzens zu.
- Morbidität
- Ansprechen
- Als „Gesamtansprechrate“ (ORR) war der Anteil der Patienten definiert, bei denen eine vollständige Remission (CR) oder eine partielle Remission (PR) nach IMWG-Kriterien erreicht werden konnte.
- Anhand der Ausführungen des pharmazeutischen Unternehmers blieb unklar, ob die Erhebung der Weichteilmanifestationen im Zusammenhang mit der Angabe von Schmerzen oder anderen patientenrelevanten Symptomen geschah. Die Erfassung der ORR erfolgte folglich nicht symptombezogen. Daher wird dieser Endpunkt allein als nicht unmittelbar patientenrelevant bewertet.
- PFS
- Der sekundäre Endpunkt PFS wurde definiert als Zeit von der ersten Gabe der Studienmedikation bis zur Krankheitsprogression oder bis zum Tod.
- Die Erhebung der Morbiditätskomponente "Krankheitsprogression" erfolgte entsprechend der Operationalisierung nicht symptombezogen, sondern mittels bildgebender und laborparametrischer Verfahren, da wie bei der ORR auch bei der Progression für die Erfassung der Weichteilmanifestationen unklar blieb, ob diese in Verbindung mit der Angabe von Schmerzen oder anderen patientenrelevanten Symptomen erfolgte.
- Unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte bestehen hinsichtlich der Patientenrelevanz des Endpunktes PFS unterschiedliche Auffassungen innerhalb des G-BA. Die Gesamtaussage zum Ausmaß des Zusatznutzens bleibt davon unberührt.
- Lebensqualität
- Daten zu Endpunkten der Kategorie Lebensqualität wurden in der Studie SIRIUS nicht erhoben.
- Nebenwirkungen
- Bei fast allen Patienten traten mindestens einmal unerwünschte Ereignisse auf.
- Es wurden weiterhin unerwünschte Ereignisse des Schweregrades nach CTCAE von ≥3 beobachtet sowie unerwünschte Ereignisse, die zum Abbruch der Studienmedikation oder zum Tod führten.
- Zum Endpunkt Nebenwirkungen wurde vom pharmazeutischen Unternehmer ein nicht-adjustierter indirekter Vergleich vorgelegt, der wie unter dem Endpunkt Gesamtüberleben beschrieben als nicht valide anzusehen ist. Daher lassen die vorgelegten Ergebnisse in der Endpunktkategorie Nebenwirkungen keine quantitative Beurteilung der Effekte zu.
- Fazit
- In der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ergebnisse kommt der G-BA zu folgender Bewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens: ein Zusatznutzen liegt gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 1. Halbs. SGB V vor, ist aber nicht quantifizierbar, weil die wissenschaftliche Datenlage eine quantifizierbare Aussage zum Ausmaß des Zusatznutzens für patientenrelevante Endpunkte zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässt.
Zugehörige Verfahren
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