Durvalumab (6) – Imfinzi®

Hepatozelluläres Karzinom, Erstlinie, Monotherapie

Steckbrief

Start des Verfahrens 15.12.2023 – Zulassung: 15.11.2023
Beschluss 06.06.2024
Befristung bis 01.01.2025 Befristung aufgehoben
Wirkstoff Durvalumab
Handelsname Imfinzi®
Pharm. Unternehmer AstraZeneca GmbH
G-BA Vorgangsnummer D-1009
ATC-Code L01FF03 PD-1/PDL-1-Inhibitoren (L01FF)
ICD-10 Codes (AIS) C22.0Leberzellkarzinom
Alpha-ID Codes (AIS) I24287Hepatozelluläres Karzinom
Therapeutisches Gebiet Onkologische Erkrankungen Hepatozelluläres Karzinom / Leberzellkarzinom (HCC)
Grund des Verfahrens Neues Anwendungsgebiet
Besonderheit ZVT-Änderung

Anwendungsgebiet des Beschlusses

Imfinzi als Monotherapie ist angezeigt bei Erwachsenen zur Erstlinienbehandlung des fortgeschrittenen oder nicht resezierbaren hepatozellulären Karzinoms (HCC).

Patientengruppe Indikation ZVT
a) Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose; Erstlinientherapie - Atezolizumab in Kombination mit Bevacizumab oder – Durvalumab in Kombination mit Tremelimumab
b) Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh B; Erstlinientherapie Best-Supportive-Care

Studien und Ergebnisse

Anzahl Studien
(beste Patientengruppe)
1 (HIMALAYA)
Studiendesign
(beste Patientengruppe)
H2H vs. Nicht-ZVT + indirekter Vergleich (Bucher)
Metaanalyse
(beste Patientengruppe)
nein
ZVT-Änderung 17.04.2024 – Stellungnahme der Fachgesellschaften

  • Klinische Studien
    • Die Studie HIMALAYA ist eine offene randomisierte kontrollierte Studie zum Vergleich von Durvalumab als Monotherapie bzw. Durvalumab in Kombination mit Tremelimumab gegenüber Sorafenib mit 4 Behandlungsarmen.
    • Die Studie IMbrave150 ist eine offene, randomisierte kontrollierte Phase-III-Studie, die von 2018 bis 2022 in 111 Studienzentren in Asien, Australien, Europa und Nordamerika durchgeführt wurde.

a) Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose; Erstlinientherapie

  • Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
  • In der Gesamtschau ist ein Zusatznutzen für Durvalumab (Monotherapie) gegenüber Atezolizumab in Kombination mit Bevacizumab bei Erwachsenen mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem HCC mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose nicht belegt.
  • Mortalität
    • Für den Endpunkt Gesamtüberleben zeigt sich im adjustierten indirekten Vergleich kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen Durvalumab (Monotherapie) und Atezolizumab + Bevacizumab.
    • Für das Gesamtüberleben ist ein Zusatznutzen von Durvalumab im Vergleich zu Atezolizumab + Bevacizumab somit nicht belegt.
  • Morbidität und gesundheitsbezogene Lebensqualität
    • Für die Endpunkte der Kategorien Morbidität und Lebensqualität liegen keine geeigneten Daten für einen indirekten Vergleich vor.
    • Es zeigen sich sowohl bei der Studie HIMALAYA als auch bei der Studie IMbrave150 Unterschiede in den Beobachtungsdauern. Daher sind in der vorliegenden Situation Auswertungen zur Zeit bis zur erstmaligen Verschlechterung heranzuziehen. Solche Analysen liegen allerdings nur für die Studie IMbrave150 vor.
    • Darüber hinaus liegt für alle genannten Endpunkte zur Morbidität und gesundheitsbezogenen Lebensqualität mindestens aufgrund der fehlenden Verblindung bei subjektiver Endpunkterhebung ein hohes Verzerrungspotenzial vor, sodass die Anforderung an die Ergebnissicherheit für die Durchführung eines adjustierten indirekten Vergleichs nicht erfüllt wäre.
  • Nebenwirkungen
    • Insgesamt ergibt sich für die Nebenwirkungen kein Vor- oder Nachteil von Durvalumab im Vergleich zu Atezolizumab + Bevacizumab.
    • Für den Endpunkt SUE zeigt sich im adjustierten indirekten Vergleich kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen Durvalumab (Monotherapie) im Vergleich zu Atezolizumab + Bevacizumab.
    • Für schwere UE liegt eine systematisch unterschiedliche Beobachtungsdauer in beiden Studien vor. Hieraus ergeben sich Unsicherheiten in der Interpretation der Ergebnisse aus dem indirekten Vergleich für den Endpunkt schwere UE.
    • Für den Endpunkt Abbruch wegen UE führt das offene Studiendesign zu einem hohen Verzerrungspotential.
    • Durch die niedrige Ergebnissicherheit sind die Anforderungen an einen indirekten Vergleich nicht erfüllt.
    • Für die Endpunkte PRO-CTCAE, Blutungen sowie immunvermittelte UE liegen keine bzw. keine geeigneten Daten vor.
  • Gesamtbewertung
    • Für die Bewertung des Zusatznutzens von Durvalumab (Monotherapie) gegenüber Atezolizumab in Kombination mit Bevacizumab bei Erwachsenen mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem HCC mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose liegen Ergebnisse aus dem adjustierten indirekten Vergleich der Studie HIMALAYA mit der Studie IMbrave150 über den Brückenkomparator Sorafenib vor.
    • Für den Endpunkt Gesamtüberleben zeigt sich kein statistisch signifikanter Unterschied.
    • Die in den Einzelstudien erhobenen Daten zu Morbidität und Lebensqualität sind für den adjustierten indirekten Vergleich nicht geeignet.
    • Insgesamt ergibt sich für die Nebenwirkungen kein Vor- oder Nachteil von Durvalumab im Vergleich zu Atezolizumab + Bevacizumab. Es bestehen Unsicherheiten in der Interpretation der Ergebnisse für den Endpunkt schwere UE. Für den Endpunkt Abbruch wegen UE liegen keine geeigneten Daten vor.
  • Gesamtschau
    • In der Gesamtschau ist ein Zusatznutzen für Durvalumab (Monotherapie) gegenüber Atezolizumab in Kombination mit Bevacizumab bei Erwachsenen mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem HCC mit Child-Pugh A oder keiner Leberzirrhose nicht belegt.

b) Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh B; Erstlinientherapie

  • Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
  • Für Erwachsene mit fortgeschrittenem oder nicht resezierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) mit Child-Pugh B in der Erstlinientherapie, legt der pharmazeutische Unternehmer keine Daten für die Bewertung des Zusatznutzens vor. Somit ist ein Zusatznutzen nicht belegt.

Zugehörige Verfahren

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