Tisagenlecleucel (1) – Kymriah®
Diffus großzelliges B-Zell-Lymphom
Steckbrief
| Start des Verfahrens | 15.09.2018 – Zulassung: 23.08.2018 |
|---|---|
| Beschluss | 07.03.2019 aufgehoben |
| Befristung bis | 15.03.2020 |
| Wirkstoff | Tisagenlecleucel |
| Handelsname | Kymriah® |
| Pharm. Unternehmer | Novartis Pharma GmbH |
| G-BA Vorgangsnummer | D-375 |
| ATC-Code | L01XL04 ANDERE ANTINEOPLASTISCHE MITTEL (L01X) |
| DDD Tagesdosis | 1 E parenteral |
| Therapeutisches Gebiet | Onkologische Erkrankungen B-Zell-Lymphom (DLBCL / PMBCL) Orphan |
| Grund des Verfahrens |
Erstbewertung
Aufgehoben durch: Tisagenlecleucel (4) (17.09.2020) |
| Regulatorischer Status | ATMP (CAR-T) |
| Besonderheit | Bundling |
| Anwendungsgebiet des Beschlusses |
|---|
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Kymriah® wird angewendet zur Behandlung von erwachsenen Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem diffus großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL) nach zwei oder mehr Linien einer systemischen Therapie. |
| Patientengruppe | Indikation | ZVT |
|---|---|---|
| Behandlung von erwachsenen Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem diffus großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL) nach zwei oder mehr Linien einer systemischen Therapie | – (Orphan Drug) |
Studien und Ergebnisse
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Anzahl Studien
(beste Patientengruppe) |
1 (JULIET) |
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Studiendesign
(beste Patientengruppe) |
Single-Arm + historischer Vergleich |
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Metaanalyse
(beste Patientengruppe) |
nein |
- Klinische Studien
- Bei der Studie JULIET handelt es sich um eine einarmige, multizentrische Phase II-Studie zur Bestimmung der Sicherheit und Wirksamkeit von Tisagenlecleucel bei erwachsenen Patienten mit r/r DLBCL.
Erwachsene Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem diffus großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL) nach zwei oder mehr Linien einer systemischen Therapie
- Im Ergebnis stuft der G-BA das Ausmaß des Zusatznutzens von Tisagenlecleucel allein aus rechtlicher Sicht auf Basis der Kriterien in § 5 Absatz 7 der AM-NutzenV unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung als nicht quantifizierbar ein.
- Ein Zusatznutzen liegt gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 1. Halbs. SGB V vor, ist aber nicht quantifizierbar, weil die wissenschaftliche Datengrundlage dies nicht zulässt.
- Gesamtbewertung
- Für die Bewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens von Tisagenlecleucel für die Behandlung des rezidivierten oder refraktären diffus großzelligen B-Zell-Lymphoms liegen aus der pivotalen einarmigen Phase-II Studie JULIET Ergebnisse zur Mortalität, Morbidität, Lebensqualität und zu Nebenwirkungen vor.
- Die vorgelegte Datenlage zur JULIET-Studie ist defizitär. Zu den aktuellen Datenschnitten fehlen elementare Informationen zur Studiendurchführung und zum Studienverlauf, sodass diese Datenschnitte für die Nutzenbewertung nicht verwertbar sind.
- Die Daten des für die Nutzenbewertung verwertbaren primären Datenschnittes vom 8. März 2017 sind wegen der nicht abgeschlossenen Rekrutierung der Patienten und der sehr kurzen medianen Nachbeobachtungszeit mit großen Unsicherheiten behaftet.
- Zudem liegen zu diesem Datenschnitt keine Überlebenszeitanalysen für das Gesamtüberleben unter Berücksichtigung der ITT-Population vor.
- Inhärente Bestandteile der Behandlung mit Tisagenlecleucel stellen die Leukapherese, die Wartezeit bis zur Verfügbarkeit des Produktes und die damit häufig verbundene Verabreichung einer Brückenchemotherapie als auch die lymphozytendepletierende Chemotherapie dar. Der Einfluss dieser Bestandteile auf die Behandlung der Patienten mit Tisagenlecleucel im klinischen Versorgungskontext lässt sich nur durch Berücksichtigung der ITT-Population adäquat abbilden.
- Insgesamt können aufgrund der defizitären Datenlage keine belastbaren inhaltlichen Schlussfolgerungen zum Ausmaß des Zusatznutzens getroffen werden.
- Auf Basis der vorgelegten indirekten historischen Vergleiche können aufgrund der vorliegenden defizitären Datenlage aus der JULIET-Studie sowie weiterer Unsicherheiten hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit den für den indirekten Vergleich herangezogenen Studien, derzeit keine hinreichend validen Schlussfolgerungen zum Ausmaß des Zusatznutzens von Tisagenlecleucel abgeleitet werden.
Zugehörige Verfahren
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