Obinutuzumab (6) – Gazyvaro®
Follikuläres Lymphom, Erstlinie
Steckbrief
| Start des Verfahrens | 15.05.2021 – Zulassung: 18.09.2017 |
|---|---|
| Beschluss | 04.11.2021 |
| Wirkstoff | Obinutuzumab |
| Handelsname | Gazyvaro® |
| Pharm. Unternehmer | Roche Pharma AG |
| G-BA Vorgangsnummer | D-674 |
| ATC-Code | L01FA03 CD20-Inhibitoren (L01FA) |
| ICD-10 Codes (AIS) | C82.0Follikuläres Lymphom Grad I, C82.1Follikuläres Lymphom Grad II, C82.2Follikuläres Lymphom Grad III, nicht näher bezeichnet, C82.3Follikuläres Lymphom Grad IIIa, C82.7Sonstige Typen des follikulären Lymphoms, C82.9Follikuläres Lymphom, nicht näher bezeichnet |
| Alpha-ID Codes (AIS) | I116042Follikuläres Lymphom Grad 1, I116043Follikuläres Lymphom Grad 2, I116044Follikuläres Lymphom Grad 3, I116045Follikuläres Lymphom Grad 3a, I116049Sonstige Typen des follikulären Lymphoms, I17968Follikuläres Lymphom |
| ORPHAcodes (AIS) | 545Follikuläres Lymphom Grad 1, 545Follikuläres Lymphom Grad 2, 545Follikuläres Lymphom Grad 3, 545Follikuläres Lymphom Grad 3a, 545Sonstige Typen des follikulären Lymphoms, 545Follikuläres Lymphom |
| DDD Tagesdosis | 48 mg parenteral |
| Therapeutisches Gebiet | Onkologische Erkrankungen Follikuläres Lymphom (FL) Orphan (Umsatzgrenze) |
| Grund des Verfahrens |
Neubewertung: Orphan Umsatz-Überschreitung
Ursprünglicher Beschluss: Obinutuzumab (3) (05.04.2018) |
| Besonderheit | Bundling |
| Anwendungsgebiet des Beschlusses |
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Gazyvaro in Kombination mit Chemotherapie, gefolgt von einer Gazyvaro Erhaltungstherapie bei Patienten mit einem Therapieansprechen wird angewendet bei Patienten mit nicht vorbehandeltem fortgeschrittenem Follikulärem Lymphom (FL). |
| Patientengruppe | Indikation | ZVT |
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Obinutuzumab ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 1. Halbs. SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt gemäß 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien. Ausmaß des Zusatznutzens: Der G-BA stuft das Ausmaß des allein aus rechtlicher Sicht nach § 35a Absatz 1 Satz 11 Halbsatz 1 SGB V zu unterstellenden Zusatznutzens von Obinutuzumab auf Basis der Kriterien in § 5 Absatz 7 der AM-NutzenV unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung derzeit als nicht quantifizierbar ein. |
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Patientinnen und Patienten mit nicht vorbehandeltem fortgeschrittenem Follikulärem Lymphom (FL) |
gefolgt von einer Rituximab-Erhaltungstherapie für Patientinnen und Patienten, die auf die Induktionstherapie angesprochen haben |
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Patientinnen und Patienten mit nicht vorbehandeltem fortgeschrittenem Follikulärem Lymphom (FL) |
gefolgt von einer Rituximab-Erhaltungstherapie für Patientinnen und Patienten, die auf die Induktionstherapie angesprochen haben |
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Patientinnen und Patienten mit nicht vorbehandeltem fortgeschrittenem Follikulärem Lymphom (FL) |
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Patientinnen und Patienten mit nicht vorbehandeltem fortgeschrittenem Follikulärem Lymphom (FL) |
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Patientinnen und Patienten mit nicht vorbehandeltem fortgeschrittenem Follikulärem Lymphom (FL) |
- Rituximab in Kombination mit Cyclophosphamid, Doxorubicin, Vincristin und Prednisolon (CHOP) oder - Rituximab in Kombination mit Cyclophosphamid, Vincristin und Prednisolon (CVP) oder - Rituximab in Kombination mit Bendamustin gefolgt von einer Rituximab-Erhaltungstherapie für Patientinnen und Patienten, die auf die Induktionstherapie angesprochen haben |
Studien und Ergebnisse
- Klinische Studien
- Für den Nachweis eines Zusatznutzens hat der pharmazeutische Unternehmer im Dossier die Ergebnisse der randomisierten, kontrollierten, offenen, multizentrischen Phase-III-Studie GALLIUM dargelegt.
Patientinnen und Patienten mit nicht vorbehandeltem fortgeschrittenem Follikulärem Lymphom (FL)
- Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
- Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass der Zusatznutzen nicht belegt ist.
- Die Aufbereitung der Studiendaten im Dossier erwies sich in gravierendem Ausmaß jeweils als nicht adäquat und inhaltlich unvollständig mit der Folge, dass dies einer sachgerechten Bewertung des Zusatznutzens entgegensteht.
- Im Dossier lagen für keinen der Datenschnitte, insbesondere nicht zum aktuellsten, Auswertungen zu allen erhobenen Endpunkten vor.
- Ferner waren die Auswertungen zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität unzureichend.
- Zudem waren die zu den häufigen unerwünschten Ereignissen vorgelegten Ergebnisse unvollständig.
- Auch die mit der schriftlichen Stellungnahme nachgereichten Auswertungen waren aufgrund der unzureichenden Aufarbeitung nicht geeignet, eine sachgerechte Bewertung des Zusatznutzens zu ermöglichen.
- Gesamtbewertung
- In der Folge wird vom G-BA gemäß 5. Kapitel § 18 Satz 4 VerfO des G-BA festgestellt, dass ein Zusatznutzen nicht belegt ist.
Zugehörige Verfahren
| Obinutuzumab (6) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Follikuläres Lymphom, Erstlinie | 1.300–1.500 | 100% Zusatznutzen nicht belegt Orphan (Umsatzgrenze) | |
| Obinutuzumab (4) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Chronische lymphatische Leukämie | 820–1.480 | 100% Zusatznutzen nicht belegt Orphan (Umsatzgrenze) | |
| Obinutuzumab (5) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Follikuläres Lymphom | 790–940 | 100% Zusatznutzen nicht belegt Orphan (Umsatzgrenze) | |
| Obinutuzumab (3) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Follikuläres Lymphom, Erstlinie |
0
1.300–1.500 |
100% nicht-quantifizierbarer Zusatznutzen Orphan aufgehoben | |
| Obinutuzumab (2) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Follikuläres Lymphom |
0
790–940 |
100% nicht-quantifizierbarer Zusatznutzen Orphan aufgehoben | |
| Obinutuzumab (1) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Chronische lymphatische Leukämie |
0
818–1.477 |
100% nicht-quantifizierbarer Zusatznutzen Orphan aufgehoben |
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