Obinutuzumab (5) – Gazyvaro®
Follikuläres Lymphom
Steckbrief
| Start des Verfahrens | 15.05.2021 – Zulassung: 13.06.2016 |
|---|---|
| Beschluss | 04.11.2021 |
| Wirkstoff | Obinutuzumab |
| Handelsname | Gazyvaro® |
| Pharm. Unternehmer | Roche Pharma AG |
| G-BA Vorgangsnummer | D-673 |
| ATC-Code | L01FA03 CD20-Inhibitoren (L01FA) |
| ICD-10 Codes (AIS) | C82.0Follikuläres Lymphom Grad I, C82.1Follikuläres Lymphom Grad II, C82.2Follikuläres Lymphom Grad III, nicht näher bezeichnet, C82.3Follikuläres Lymphom Grad IIIa, C82.7Sonstige Typen des follikulären Lymphoms, C82.9Follikuläres Lymphom, nicht näher bezeichnet |
| Alpha-ID Codes (AIS) | I116042Follikuläres Lymphom Grad 1, I116043Follikuläres Lymphom Grad 2, I116044Follikuläres Lymphom Grad 3, I116045Follikuläres Lymphom Grad 3a, I116049Sonstige Typen des follikulären Lymphoms, I17968Follikuläres Lymphom |
| ORPHAcodes (AIS) | 545Follikuläres Lymphom Grad 1, 545Follikuläres Lymphom Grad 2, 545Follikuläres Lymphom Grad 3, 545Follikuläres Lymphom Grad 3a, 545Sonstige Typen des follikulären Lymphoms, 545Follikuläres Lymphom |
| DDD Tagesdosis | 48 mg parenteral |
| Therapeutisches Gebiet | Onkologische Erkrankungen Follikuläres Lymphom (FL) Orphan (Umsatzgrenze) |
| Grund des Verfahrens |
Neubewertung: Orphan Umsatz-Überschreitung
Ursprünglicher Beschluss: Obinutuzumab (2) (15.12.2016) |
| Besonderheit | Bundling ZVT-Änderung |
| Anwendungsgebiet des Beschlusses |
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Gazyvaro in Kombination mit Bendamustin, gefolgt von einer Gazyvaro Erhaltungstherapie, wird angewendet bei Patienten mit Follikulärem Lymphom (FL), die auf eine Behandlung mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben oder während bzw. bis zu sechs Monate nach der Behandlung progredient wurden. |
| Patientengruppe | Indikation | ZVT |
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Obinutuzumab ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 1. Halbs. SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt gemäß 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien. Ausmaß des Zusatznutzens: nicht quantifizierbar |
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Erwachsene mit follikulärem Lymphom (FL), die auf eine Behandlung mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben oder während bzw. bis zu 6 Monaten nach der Behandlung progredient waren |
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Erwachsene mit follikulärem Lymphom (FL), die auf eine Behandlung mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben oder während bzw. bis zu 6 Monaten nach der Behandlung progredient waren |
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Erwachsene mit follikulärem Lymphom (FL), die auf eine Behandlung mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben oder während bzw. bis zu 6 Monate nach der Behandlung progredient waren |
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Erwachsene mit follikulärem Lymphom (FL), die auf eine Behandlung mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben oder während bzw. bis zu 6 Monate nach der Behandlung progredient waren |
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Erwachsene mit follikulärem Lymphom (FL), die auf eine Behandlung mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben oder während bzw. bis zu 6 Monate nach der Behandlung progredient waren |
Patientenindividuelle Therapie unter Auswahl von Bendamustin, CHOP (Cyclophosphamid, Doxorubicin, Vincristin und Prednisolon) und CVP (Cyclophosphamid, Vincristin und Prednisolon); unter Berücksichtigung der Vortherapie und der Art und Dauer des Ansprechens |
Studien und Ergebnisse
- Klinische Studien
- Für den Nachweis eines Zusatznutzens hat der pharmazeutische Unternehmer im Dossier die Ergebnisse der randomisierten, kontrollierten, offenen, multizentrischen Phase-III-Studie GADOLIN vorgelegt.
Erwachsene mit follikulärem Lymphom (FL), die auf eine Behandlung mit Rituximab oder einem Rituximab-haltigen Regime nicht angesprochen haben oder während bzw. bis zu 6 Monate nach der Behandlung progredient waren
- Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.
- Im Ergebnis ist daher die Feststellung zu treffen, dass der Zusatznutzen gemäß 5. Kapitel § 18 Absatz 1 Satz 4 VerfO des G-BA nicht belegt ist.
- Mortalität
- Der pharmazeutische Unternehmer hat zu keinem der eingereichten Datenschnitte, insbesondere nicht zum finalen Datenschnitt, vollständige Auswertungen zu allen Endpunkten vorgelegt.
- Für den finalen Datenschnitt vom 30.11.2018 legt der pharmazeutische Unternehmer im Modul 4 lediglich Auswertungen zu Endpunkten der Kategorien Mortalität und Nebenwirkungen vor.
- Morbidität
- Die vorgelegten Auswertungen zu den patientenberichteten Endpunkten der Kategorien Morbidität und der gesundheitsbezogenen Lebensqualität basieren auf einem früheren Datenschnitt vom 01.09.2014.
- Gesundheitsbezogene Lebensqualität
- Die vorgelegten Auswertungen zu den patientenberichteten Endpunkten der Kategorien Morbidität und der gesundheitsbezogenen Lebensqualität basieren auf einem früheren Datenschnitt vom 01.09.2014.
- Die gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde in der Studie GADOLIN mittels FACT-Lym erhoben, der sich aus 5 Subskalen zusammensetzt.
- Die Angaben zu Rücklaufquoten waren unvollständig und gingen nur für ausgewählte Auswertungszeitpunkte hervor.
- Auch die vorgelegten Analysen aus einem gemischten Modell für wiederholte Messungen (MMRM) für den FACT-G und die Subskala FACT-LymS sind aufgrund fehlender Angaben nicht abschließend interpretierbar.
- Nebenwirkungen
- Der pharmazeutische Unternehmer hat zu keinem der eingereichten Datenschnitte, insbesondere nicht zum finalen Datenschnitt, vollständige Auswertungen zu allen Endpunkten vorgelegt.
- Für den finalen Datenschnitt vom 30.11.2018 legt der pharmazeutische Unternehmer im Modul 4 lediglich Auswertungen zu Endpunkten der Kategorien Mortalität und Nebenwirkungen vor.
- Zudem sind die vom pharmazeutischen Unternehmer vorgelegten Daten zu unerwünschten Ereignissen unvollständig.
- Dargestellt wurden lediglich unerwünschte Ereignisse unabhängig vom Schweregrad, die bei ≥ 10 % der Patientinnen und Patienten in einem Studienarm aufgetreten sind.
- Kurzfassung der Bewertung
- Die Aufbereitung der Studiendaten im Dossier erwies sich in gravierendem Ausmaß jeweils als nicht adäquat und inhaltlich unvollständig mit der Folge, dass dies einer sachgerechten Bewertung des Zusatznutzens entgegensteht.
- Im Dossier lagen für keinen der Datenschnitte, insbesondere nicht zum aktuellsten, Auswertungen zu allen erhobenen Endpunkten vor.
- Ferner waren die Auswertungen zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität unzureichend.
- Zudem waren die zu den häufigen unerwünschten Ereignissen vorgelegten Ergebnisse unvollständig.
- Auch die mit der schriftlichen Stellungnahme nachgereichten Auswertungen waren aufgrund der unzureichenden Aufarbeitung nicht geeignet, eine sachgerechte Bewertung des Zusatznutzens herbeizuführen.
- Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass der Zusatznutzen nicht belegt ist.
Zugehörige Verfahren
| Obinutuzumab (6) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Follikuläres Lymphom, Erstlinie | 1.300–1.500 | 100% Zusatznutzen nicht belegt Orphan (Umsatzgrenze) | |
| Obinutuzumab (4) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Chronische lymphatische Leukämie | 820–1.480 | 100% Zusatznutzen nicht belegt Orphan (Umsatzgrenze) | |
| Obinutuzumab (5) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Follikuläres Lymphom | 790–940 | 100% Zusatznutzen nicht belegt Orphan (Umsatzgrenze) | |
| Obinutuzumab (3) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Follikuläres Lymphom, Erstlinie |
0
1.300–1.500 |
100% nicht-quantifizierbarer Zusatznutzen Orphan aufgehoben | |
| Obinutuzumab (2) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Follikuläres Lymphom |
0
790–940 |
100% nicht-quantifizierbarer Zusatznutzen Orphan aufgehoben | |
| Obinutuzumab (1) | Gazyvaro® | Roche Pharma AG | Chronische lymphatische Leukämie |
0
818–1.477 |
100% nicht-quantifizierbarer Zusatznutzen Orphan aufgehoben |
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