Dabrafenib (1) – Tafinlar®

Melanom, BRAF-V600-Mutation

Steckbrief

Start des Verfahrens 01.10.2013 – Zulassung: 26.08.2013
Beschluss 03.04.2014
Befristung bis 01.10.2017 Befristung aufgehoben
Wirkstoff Dabrafenib
Handelsname Tafinlar®
Pharm. Unternehmer Dossier: GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG
Neuer Inverkehrbringer: NOVARTIS Pharma GmbH
G-BA Vorgangsnummer D-076
ATC-Code L01EC02 BRAF-Serin-Threoninkinase-Inhibitoren (L01EC)
ICD-10 Codes (AIS) C43.0Bösartiges Melanom der Lippe, C43.1Bösartiges Melanom des Augenlides, einschließlich Kanthus, C43.2Bösartiges Melanom des Ohres und des äußeren Gehörganges, C43.3Bösartiges Melanom sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Gesichtes, C43.4Bösartiges Melanom der behaarten Kopfhaut und des Halses, C43.5Bösartiges Melanom des Rumpfes, C43.6Bösartiges Melanom der oberen Extremität, einschließlich Schulter, C43.7Bösartiges Melanom der unteren Extremität, einschließlich Hüfte, C43.8Bösartiges Melanom der Haut, mehrere Teilbereiche überlappend, C43.9Bösartiges Melanom der Haut, nicht näher bezeichnet
Alpha-ID Codes (AIS) I111156Malignes Melanom der behaarten Kopfhaut, I111633Malignes Melanom des Ohres und des äußeren Gehörganges, I18282Malignes Melanom, I18791Malignes Melanom des Augenlids, I3412Malignes Melanom der Lippe, I3416Malignes Melanom des Gesichts, I96395Malignes Melanom des Rumpfes a.n.k., I96441Malignes Melanom der oberen Extremität a.n.k., I96442Malignes Melanom der unteren Extremität a.n.k.
DDD Tagesdosis 0.3 g oral
Therapeutisches Gebiet Onkologische Erkrankungen Melanom (MA)
Grund des Verfahrens Erstbewertung
Besonderheit ZVT-Änderung

Anwendungsgebiet des Beschlusses

Dabrafenib ist angezeigt zur Monotherapie von erwachsenen Patienten mit BRAF-V600-Mutation-positivem nicht-resezierbarem oder metastasiertem Melanom.

Patientengruppe Indikation ZVT
Erwachsene Patienten mit BRAF-V600-Mutation-positivem nicht-resezierbarem oder metastasiertem Melanom Vemurafenib

Studien und Ergebnisse

Anzahl Studien
(beste Patientengruppe)
1 (BREAK-3)
Studiendesign
(beste Patientengruppe)
H2H vs. Nicht-ZVT + indirekter Vergleich (Bucher)
Metaanalyse
(beste Patientengruppe)
nein
ZVT-Änderung 10.02.2014 – im Stellungnahmeverfahren, Aktualisierung der Leitlinien (EBM)

Patienten mit BRAF-V600-Mutation-positivem nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom

  • Für Patienten mit BRAF-V600-Mutation-positivem nicht resezierbarem oder metastasiertem Melanom ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt.
  • Mortalität
    • Die Ergebnisse zum Gesamtüberleben sind insbesondere durch das frühe Crossover in der BREAK-3-Studie verzerrt.
    • Der Einfluss von Dabrafenib auf das Gesamtüberleben kann wegen der Verzerrung durch das Crossover nicht beurteilt werden.
    • Die vom pharmazeutischen Unternehmer für den indirekten Vergleich vorgelegten Sensitivitätsanalysen zur Crossover-Adjustierung mittels statistischer Verfahren beruhen auf Annahmen, deren Erfüllung anhand der vorliegenden Daten nicht überprüft werden kann, und werden daher für die Nutzenbewertung nicht herangezogen.
    • Es liegen daher für den Endpunkt „Gesamtüberleben“ keine aussagekräftigen Nachweise zur Bewertung des Zusatznutzens von Dabrafenib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie vor.
  • Morbidität - Krankheitssymptome
    • Die Krankheitssymptomatik wurde in der BREAK-3-Studie mit anderen Instrumenten erhoben (EORTC QLQ C30-Symptomskalen), als in der BRIM 3-Studie (Schmerz, erhoben mittels einer visuellen Analogskala).
    • Ein indirekter Vergleich hinsichtlich der Krankheitssymptomatik wurde vom pharmazeutischen Unternehmer nicht vorgelegt.
    • Daher liegen keine Nachweise zur Bewertung des Zusatznutzens hinsichtlich der Krankheitssymptomatik vor.
  • Morbidität - Progressionsfreies Überleben
    • Der Endpunkt „Progressionsfreies Überleben“ wurde in beiden Studien als kombinierter Endpunkt erhoben, der sich aus Endpunkten der Kategorien Mortalität und Morbidität zusammensetzt.
    • Eine separate Darstellung der Einzelkomponenten erfolgte nicht.
    • Die systematische Erhebung des Krankheitsprogresses erfolgte nicht patientenrelevant symptombezogen sondern mittels bildgebender Verfahren.
    • Durch bildgebende Verfahren ermittelte, asymptomatische Befunde sind nicht per se patientenrelevant.
    • Darüber hinaus treffen die für den indirekten Vergleich oben ausgeführten Unsicherheiten bezüglich der Vergleichbarkeit der Studienpopulationen auch auf den Endpunkt „Progressionsfreies Überleben“ zu.
    • Aus diesen Gründen kann der Endpunkt „Progressionsfreies Überleben“ zum Nachweis eines Zusatznutzens nicht herangezogen werden.
  • Lebensqualität
    • Die gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde in der BREAK-3-Studie mit anderen Instrumenten erhoben (EORTC QLQ C30, EQ-5D), als in der BRIM 3-Studie (FACT-M).
    • Ein indirekter Vergleich hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Lebensqualität wurde vom pharmazeutischen Unternehmer nicht vorgelegt.
    • Daher liegen keine Nachweise zur Bewertung des Zusatznutzens für den Endpunkt gesundheitsbezogene Lebensqualität vor.
  • Nebenwirkungen
    • Die Studienarme der vorgelegten Studien BREAK-3 und BRIM 3 unterscheiden sich deutlich hinsichtlich der jeweiligen Behandlungsdauer.
    • Die mediane Behandlungsdauer betrug in der BREAK-3-Studie 4,9 Monate im Dabrafenib-Arm und 2,8 Monate im Dacarbazin-Arm, in der BRIM 3-Studie 3,1 Monaten im Vemurafenib-Arm und 0,76 im Dacarbazin-Arm.
    • Für beide Studien ist jeweils von einer Verzerrung der Ergebnisse für den Endpunkt „Unerwünschte Ereignisse“ zuungunsten des Verums auszugehen.
    • Da die Verzerrung für die einzelnen Studien nicht bewertet werden kann, kann für den indirekten Vergleich zwischen Dabrafenib und Vemurafenib das Ausmaß des Zusatznutzens nicht beurteilt werden.
    • Es liegen daher für den Endpunkt „Nebenwirkungen“ keine aussagekräftigen Nachweise zur Bewertung des Zusatznutzens von Dabrafenib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie vor.
  • Fazit
    • In der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ergebnisse zur Mortalität, der Morbidität und zu den Nebenwirkungen liegen zur Bewertung des Zusatznutzens für Dabrafenib gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie keine aussagekräftigen Nachweise vor.
    • Auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise ist ein Zusatznutzen daher nicht belegt.

Zugehörige Verfahren



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