Belantamab-Mafodotin (2) – Blenrep®

Multiples Myelom, mind. 4 Vortherapien, Monotherapie

Steckbrief

Start des Verfahrens 01.04.2023 – Zulassung: 25.08.2020
Beschluss 05.10.2023 aufgehoben
Wirkstoff Belantamab-Mafodotin
Handelsname Blenrep®
Pharm. Unternehmer GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG
G-BA Vorgangsnummer D-927
ATC-Code L01XC39 ANDERE ANTINEOPLASTISCHE MITTEL (L01X)
ICD-10 Codes (AIS) C90.00Multiples Myelom: Ohne Angabe einer kompletten Remission, C90.01Multiples Myelom: In kompletter Remission
Alpha-ID Codes (AIS) I21328Multiples Myelom, I31059Multiples Myelom in kompletter Remission
ORPHAcodes (AIS) 29073Multiples Myelom,
Therapeutisches Gebiet Onkologische Erkrankungen Multiples Myelom (MM) Orphan
Grund des Verfahrens Neubewertung: Ablauf Befristung
Ursprünglicher Beschluss: Belantamab-Mafodotin (1) (04.03.2021)
Regulatorischer Status Bedingte Zulassung (CMA) Zulassung zurückgezogen durch EMA

Anwendungsgebiet des Beschlusses

Anwendungsgebiet laut Zulassung.

Patientengruppe Indikation ZVT
Erwachsene mit multiplem Myelom, die bereits mindestens vier Therapien erhalten haben und deren Erkrankung refraktär gegenüber mindestens einem Proteasom-Inhibitor, einem Immunmodulator und einem monoklonalen Anti-CD38-Antikörper ist, und die während der letzten Therapie eine Krankheitsprogression zeigten – (Orphan Drug)

Studien und Ergebnisse

Anzahl Studien
(beste Patientengruppe)
2 (DREAMM-2, DREAMM-3)
Studiendesign
(beste Patientengruppe)
H2H vs. ZVT
Metaanalyse
(beste Patientengruppe)
nein

  • Klinische Studien
    • Für die Nutzenbewertung des Wirkstoffs Belantamab-Mafodotin legt der pharmazeutische Unternehmer die noch laufende, randomisierte, offene, multizentrische Phase-III-Studie DREAMM-3 zum Vergleich von Belantamab-Mafodotin gegenüber Pomalidomid in Kombination mit Dexamethason sowie die pivotale, nicht kontrollierte Phase-II-Studie DREAMM-2 vor.
    • Bei der Studie DREAMM-3 handelt es sich um eine offene, randomisierte, multizentrische Phase-III-Studie, in der Belantamab-Mafodotin mit Pomalidomid in Kombination mit Dexamethason verglichen wird.
    • Bei der Studie DREAMM-2 handelt es sich um eine multizentrische Phase-II-Studie zur Bewertung der Wirksamkeit und Sicherheit zweier Dosierungen von Belantamab-Mafodotin bei Patientinnen und Patienten mit multiplem Myelom, die zuvor 3 oder mehr Therapielinien erhalten haben, refraktär gegenüber einem Proteasominhibitor und einem Immunmodulator sind und bei denen eine Behandlung mit einem Anti-CD38-Antikörper versagt hat.

Erwachsene mit multiplem Myelom, die bereits mindestens vier Therapien erhalten haben und deren Erkrankung refraktär gegenüber mindestens einem Proteasom-Inhibitor, einem Immunmodulator und einem monoklonalen Anti-CD38-Antikörper ist, und die während der letzten Therapie eine Krankheitsprogression zeigten

  • Der G-BA stuft das Ausmaß des allein aus rechtlicher Sicht nach § 35a Absatz 1 Satz 11 Halbsatz 1 SGB V zu unterstellenden Zusatznutzens von Belantamab-Mafodotin auf Basis der Kriterien in § 5 Absatz 7 der AM-NutzenV unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung als nicht quantifizierbar ein.
  • Ein Zusatznutzen liegt gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 Halbsatz 1 SGB V vor, ist aber nicht quantifizierbar, weil die wissenschaftliche Datengrundlage dies nicht zulässt.
  • In der Gesamtschau stellt der G-BA allein aus rechtlicher Sicht nach § 35a Absatz 1 Satz 11 Halbsatz 1 SGB V einen nicht-quantifizierbaren Zusatznutzen für Belantamab-Mafodotin fest.
  • Mortalität
    • Das Gesamtüberleben ist in den Studien DREAMM-2 und DREAMM-3 definiert als die Zeit von der Randomisierung bis zum Tod jeglicher Ursache.
    • Es zeigt sich kein statistisch signifikanter Unterschied im Gesamtüberleben zwischen den Studienarmen zum primären Datenschnitt der DREAMM-3-Studie vom 12. September 2022.
    • In der bewertungsrelevanten Teilpopulation der Studie DREAMM-3 verstarben 16 Personen (55 %) im Belantamab-Mafodotin-Arm und 4 Personen (27 %) im Pomalidomid/Dexamethason-Arm.
    • Die mediane Überlebenszeit liegt im Interventionsarm bei 9,5 Monaten (95%-KI: [5,1; n. b.]), während sie im Kontrollarm noch nicht erreicht ist.
    • Bei der Bewertung der Ergebnisse zum Gesamtüberleben der DREAMM-3-Studie ist die geringe Präzision der Schätzung (breites Konfidenzintervall) und die geringe Ereignisrate aufgrund der noch kurzen Beobachtungszeit zum vorliegenden primären Datenschnitt zu berücksichtigen.
    • Weiterhin verbleiben trotz stratifizierter Analyse zum Gesamtüberleben nach ISS-Stadium und Therapielinie in der DREAMM-3-Studie Unsicherheiten in Bezug auf die Strukturgleichheit zwischen den Behandlungsgruppen durch die kleine Teilpopulation 5L+.
  • Morbidität - Progressionsfreies Überleben (PFS)
    • Das progressionsfreie Überleben ist der primäre Endpunkt der Studie DREAMM-3.
    • Das PFS ist in den Studien DREAMM-2 und DREAMM-3 definiert als die Zeit von der Randomisierung bis zum frühesten Datum einer dokumentierten fortschreitenden Erkrankung oder des Todes jeglicher Ursache, je nachdem was zuerst auftritt.
    • Es zeigt sich kein statistisch signifikanter Unterschied im PFS zwischen den Studienarmen in der Teilpopulation 5L+ der DREAMM-3-Studie.
    • Die Erhebung der Morbiditätskomponente "Krankheitsprogression" erfolgt nach IMWG-Kriterien und damit nicht symptombezogen, sondern mittels laborparametrischer, bildgebender und hämatologischer Verfahren.
  • Morbidität - Symptomatik (EORTC QLQ-C30 / EORTC QLQ-MY20/IL52)
    • Die Krankheitssymptomatik wurde in den Studien DREAMM-2 und DREAMM-3 anhand der Symptomskalen des krebsspezifischen Fragebogens EORTC QLQ-C30 und des myelomspezifischen Zusatzmoduls EORTC QLQ-MY20 erhoben.
    • Es werden lediglich die entsprechenden Auswertungen zu den Symptomskalen des EORTC QLQ-C30 sowie des EORTC QLQ-MY20 (nur die Subskala „Krankheitssymptome“) der Studie DREAMM-3 zum Erhebungszeitpunkt Woche 4 einbezogen, da zu diesem Erhebungszeitpunkt die jeweiligen Rücklaufquoten über 70 % lagen.
    • Die Auswertungen zu Woche 4 sind deskriptiv und informieren lediglich über den jeweiligen Anteil der Personen mit einer Verschlechterung um ≥ 10 Punkte zu Woche 4.
    • Infolge der benannten Unsicherheiten zu den für die Nutzenbewertung herangezogenen Ergebnissen zur Symptomatik der Fragebögen EORTC QLQ-C30 und EORTC QLQ-M20/IL52 werden diese als nicht bewertbar eingeschätzt.
  • Lebensqualität
    • Die gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde in den Studien DREAMM-2 und DREAMM-3 anhand der Funktionsskalen und der Skala zum globalen Gesundheitsstatus des krebsspezifischen Fragebogens EORTC QLQ-C30 und des myelomspezifischen Zusatzmoduls EORTC QLQ-MY20 erhoben.
    • Es werden lediglich die entsprechenden Auswertungen zu den Funktionsskalen und der Skala zum globalen Gesundheitsstatus des EORTC QLQ-C30 der Studie DREAMM-3 zum Erhebungszeitpunkt Woche 4 einbezogen, da für diese Auswertungen die jeweiligen Rücklaufquoten über 70 % lagen.
    • Infolge der benannten Unsicherheiten zu den für die Nutzenbewertung herangezogenen Ergebnissen des Fragebogens EORTC QLQ-C30 zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität werden diese als nicht bewertbar eingeschätzt.
  • Nebenwirkungen - Unerwünschte Ereignisse (UEs) gesamt
    • Sowohl in den Belantamab-Mafodotin-Armen der DREAMM-2- und DREAMM-3-Studie als auch im Pomalidomid-Arm der DREAMM-3 Studie sind bei fast allen Patientinnen und Patienten UE aufgetreten.
  • Gesamtbewertung
    • Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um eine erneute Nutzenbewertung nach Ablauf der Befristung des Erstbeschlusses des G-BA vom 4. März 2021 für Belantamab-Mafodotin für die Behandlung von erwachsenen Patienten mit multiplem Myelom, die bereits mindestens vier Therapien erhalten haben und deren Erkrankung refraktär gegenüber mindestens einem Proteasom-Inhibitor, einem Immunmodulator und einem monoklonalen Anti-CD38-Antikörper ist, und die während der letzten Therapie eine Krankheitsprogression zeigen.
    • Für die erneute Nutzenbewertung liegen die finalen Daten der zulassungsbegründenden, einarmigen Phase II-Studie DREAMM-2 und die Daten des primären Datenschnitts der offenen, randomisierten DREAMM-3-Studie zum Vergleich von Belantamab-Mafodotin gegenüber Pomalidomid und Dexamethason vor.
    • Aufgrund des einarmigen Studiendesigns ermöglichen die Daten der DREAMM-2-Studie keine vergleichende Bewertung.
    • In der bewertungsrelevanten Teilpopulation der Studie DREAMM-3 zeigt sich für das Gesamtüberleben kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen Belantamab-Mafodotin und Pomalidomid/Dexamethason.
    • Es liegen keine bewertbaren Daten zur Beurteilung der Morbidität (Krankheitssymptomatik, Krebssymptomatik, allgemeiner Gesundheitszustand) und der Lebensqualität vor.
    • Für die Ergebnisse zu den Nebenwirkungen ergeben sich aus der DREAMM-3-Studie keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede zwischen den Behandlungsarmen. Im Detail zeigt sich bei den unerwünschten Ereignissen von besonderem Interesse ein Nachteil für korneale Ereignisse von Belantamab-Mafodotin im Vergleich zu Pomalidomid und Dexamethason.
    • In der Gesamtschau stellt der G-BA allein aus rechtlicher Sicht nach § 35a Absatz 1 Satz 11 Halbsatz 1 SGB V einen nicht-quantifizierbaren Zusatznutzen für Belantamab-Mafodotin fest.

Zugehörige Verfahren



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