Eribulin (1) – Halaven®

Mammakarzinom

Steckbrief

Start des Verfahrens 01.05.2011 – Zulassung: 17.03.2011
Beschluss 19.04.2012 aufgehoben
Befristung bis 19.04.2014
Wirkstoff Eribulin
Handelsname Halaven®
Pharm. Unternehmer Eisai GmbH
G-BA Vorgangsnummer D-005
ATC-Code L01XX41 Andere antineoplastische Mittel (L01XX)
DDD Tagesdosis 0.21 mg parenteral
Therapeutisches Gebiet Onkologische Erkrankungen Mammakarzinom / Brustkrebs (BC)
Grund des Verfahrens Erstbewertung
Aufgehoben durch: Eribulin (2) (22.01.2015)
Besonderheit Ende Patent-/Unterlagenschutz

Anwendungsgebiet des Beschlusses

Das Arzneimittel Halaven® mit dem Wirkstoff Eribulin ist als Monotherapie für die Behandlung von Patienten mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs, bei denen nach mindestens zwei Chemotherapien zur Behandlung einer fortgeschrittenen Brustkrebserkrankung eine weitere Progression eingetreten ist, zugelassen. Die Vortherapien sollen ein Anthrazyklin und ein Taxan enthalten haben, es sei denn, diese Behandlungen waren ungeeignet für den Patienten.

Patientengruppe Indikation ZVT
a) Patientinnen, die nicht mehr mit Taxanen oder Anthrazyklinen behandelt werden können: Monotherapie für die Behandlung von Patienten mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs Capecitabin / Vinorelbin
b) Patientinnen, die für eine erneute Anthrazyklin- oder Taxan-haltige Behandlung infrage kommen: Monotherapie für die Behandlung von Patienten mit lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Brustkrebs Anthrazyklin- oder Taxan-haltige Chemotherapie

Studien und Ergebnisse

Anzahl Studien
(beste Patientengruppe)
1 (Embrace)
Studiendesign
(beste Patientengruppe)
H2H vs. ZVT
Metaanalyse
(beste Patientengruppe)
nein
Grund für Patientengruppenbildung (G-BA) Patienten-Eignung

  • Klinische Studien
    • Im Rahmen der dem Dossier zugrundeliegenden EMBRACE-Studie waren aber über die Wirkstoffe der zweckmäßigen Vergleichstherapie hinaus auch andere onkologische Therapieverfahren eingesetzt worden.

a) für Patientinnen, die nicht mehr mit Taxanen oder Anthrazyklinen behandelt werden können

  • Für Patientinnen, die nach einer Taxan oder Anthrazyklin-haltigen Chemotherapie progredient sind und für die eine erneute Behandlung mit Taxanen oder Anthrazyklinen nicht mehr infrage kommen, liegt gegenüber einer Monotherapie mit Capecitabin oder Vinorelbin für das Gesamtüberleben ein Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen für Eribulin vor.
  • Der G-BA wertet dies zusammengenommen als therapeutisch bedeutsamen Zusatznutzen.
  • Im Endpunkt „Gesamtüberleben“ sieht der G-BA einen therapeutisch bedeutsamen Zusatznutzen für Eribulin gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie in der Population a).
  • Der G-BA hält daher in der Gesamtschau eine Einstufung des Zusatznutzens als gering für gerechtfertigt.
  • Für die Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses liegen nur Auswertungen basierend auf einer Studie vor, die zudem für die relevanten Patientinnenpopulationen jeweils nur geringe Patientinnenzahlen umfassen, somit sind die Ergebnisse mit einer hohen Unsicherheit belastet, sodass sich lediglich ein Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen feststellen lässt.
  • Mortalität
    • Der pharmazeutische Unternehmer hat in seinem Dossier statistisch signifikant zu zwei Auswertungszeitpunkten einen Zusatznutzen für den Endpunkt Gesamtüberleben lediglich für die Gesamtpopulation der EMBRACE-Studie dargestellt.
    • Das IQWIG hat in seinem Nutzenbewertungsbericht mittels eigener Berechnungen anhand der vom pharmazeutischen Unternehmer im Dossier vorhandenen Daten eine zusammenfassende Auswertung über die Wirkstoffe der zweckmäßigen Vergleichstherapie vorgelegt. Das Ergebnis für den Endpunkt Gesamtüberleben ist dabei für beide Auswertungszeitpunkte nicht signifikant.
    • Die Unterteilung dieser Patientinnenpopulation in die Subpopulationen a) und b) zeigt im Nutzenbewertungsbericht für den Endpunkt Gesamtüberleben einen statistisch signifikanten Vorteil für die Subpopulation a), für den 1. Auswertungszeitpunkt, für den 2. Auswertungszeitpunkt war das Ergebnis nicht mehr statistisch signifikant, aber in gleicher Effektrichtung zu beobachten.
  • Nebenwirkungen
    • Auch für die Betrachtung der Schadensapekte hat der pharmazeutische Unternehmer nur die Gesamtpopulation herangezogen. Im Dossier fanden sich keine Daten, die eine zur Gesamtmortalität analoge Bewertung ermöglicht hätten.
    • Aus diesen Daten leitet sich ein statistisch signifikantes höheres Nebenwirkungsrisiko für Eribulin auch bei schweren unerwünschten Ereignissen ab. So zeigt Eribulin bei der CTCAE-Klassifizierung der Unerwünschten Ereignisse (Common Terminology Criteria of Adverse Events) statistisch signifikant mehr Ereignisse bei den Schweregraden 3 und 4.
    • Ein größerer Schaden von Eribulin gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie in der Population a) kann aufgrund der nicht vorliegenden Daten nicht ausgeschlossen werden.
    • Eine Aufschlüsselung der Schadensaspekte für diese Teilpopulation wurde allerdings vom pharmazeutischen Unternehmer nicht vorgelegt, daher zieht der G-BA zur Beurteilung die zur Verfügung stehenden Auswertungen der Gesamtpopulation (Eribulin- und TPC-Arm) heran. Hier sind ausgeprägte Schadensaspekte von Eribulin zu beachten.
  • Gesundheitsbezogene Lebensqualität
    • Diese nachgereichten Auswertungen beziehen sich nur auf den Endpunkt Gesamtüberleben und nicht auf weitere relevante Endpunkte wie der gesundheitsbezogenen Lebensqualität oder Daten zur Toxizität.
    • Zudem liegen Daten zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität nicht vor.
  • Gesamtschau
    • Der G-BA hält daher in der Gesamtschau eine Einstufung des Zusatznutzens als gering für gerechtfertigt.

b) für Patientinnen, die für eine erneute Behandlung mit Taxanen oder Anthrazyklinen (Docetaxel, Doxrubicin, Epirubicin, Paclitaxel) infrage kommen

  • Für Patientinnen, die für eine erneute Behandlung mit Taxanen oder Anthrazyklinen infrage kommen, gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass der Nutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie geringer ist.
  • Für diese Patientinnenpopulation b) liegt zu keinem Auswertungszeitpunkt ein statistisch signifikanter Vorteil für Eribulin hinsichtlich des Gesamtüberlebens vor.
  • Aufgrund des für die Gesamtpopulation erhöhten Risikos für schwere Nebenwirkungen, basierend auf den Auswertungen einer Studie und der Fachinformation zu Eribulin, und des nicht belegten Zusatznutzens im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie ergibt sich für das Bewertungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses Folgendes: Für Patientinnen, die für eine erneute Behandlung mit Taxanen oder Anthrazyklinen infrage kommen, gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass der Nutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie geringer ist.
  • Mortalität
    • Für diese Patientinnenpopulation b) liegt zu keinem Auswertungszeitpunkt ein statistisch signifikanter Vorteil für Eribulin hinsichtlich des Gesamtüberlebens vor.
  • Nebenwirkungen
    • Aufgrund des für die Gesamtpopulation erhöhten Risikos für schwere Nebenwirkungen, basierend auf den Auswertungen einer Studie und der Fachinformation zu Eribulin, und des nicht belegten Zusatznutzens im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie ergibt sich für das Bewertungsverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses Folgendes: [...]
  • Gesundheitsbezogene Lebensqualität
    • Diese nachgereichten Auswertungen beziehen sich nur auf den Endpunkt Gesamtüberleben und nicht auf weitere relevante Endpunkte wie der gesundheitsbezogenen Lebensqualität oder Daten zur Toxizität.

Zugehörige Verfahren

Eribulin (3) Halaven® Eisai GmbH Onkologische Erkrankungen Liposarkom 30–150 50% Anhaltspunkt für beträchtlicher Zusatznutzen
Eribulin (2) Halaven® Eisai GmbH Onkologische Erkrankungen Mammakarzinom, nach mind. 2 Chemotherapien; neues Anwendungsgebiet: Mammakarzinom, nach mind. 1 Chemotherapie 5.101–7.601 75% Anhaltspunkt für beträchtlicher Zusatznutzen
Eribulin (1) Halaven® Eisai GmbH Onkologische Erkrankungen Mammakarzinom 0
5.630–7.310
80% Anhaltspunkt für geringer Zusatznutzen aufgehoben


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