Abirateronacetat (1) – Zytiga®

Prostatakarzinom, Progredienz während oder nach Docetaxel-haltiger Chemotherapie, Kombination mit Prednison oder Prednisolon

Steckbrief

Start des Verfahrens 01.10.2011 – Zulassung: 05.09.2011
Beschluss 29.03.2012
Wirkstoff Abirateronacetat
Handelsname Zytiga®
Pharm. Unternehmer Janssen-Cilag GmbH
G-BA Vorgangsnummer D-023
ATC-Code L02BX03 Andere Hormonantagonisten und verwandte Mittel (L02BX)
ICD-10 Codes (AIS) C61Bösartige Neubildung der Prostata
Alpha-ID Codes (AIS) I21708Metastasierendes Prostatakarzinom
DDD Tagesdosis 1 g oral
Therapeutisches Gebiet Onkologische Erkrankungen Prostatakarzinom (PC)
Grund des Verfahrens Erstbewertung
Regulatorischer Status Beschleunigtes Verfahren (AA)
Besonderheit Ende Patent-/Unterlagenschutz

Anwendungsgebiet des Beschlusses

Zytiga® ist indiziert mit Prednison oder Prednisolon zur Behandlung des metastasierten kastrationsresistenten Prostatakarzinoms bei erwachsenen Männern, deren Erkrankung während oder nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie progredient ist.

Patientengruppe Indikation ZVT
a) Patienten mit metastasiertem kastrationsresistentem Prostatakarzinom, die während oder nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie progredient sind und für die eine erneute Behandlung mit Docetaxel nicht mehr infrage kommt Palliative Behandlung mit Dexamethason, Prednison, Prednisolon oder Methylprednisolon sowie "Best Supportive Care" (z.B. adäquate Schmerztherapie)
b) Patienten mit metastasiertem kastrationsresistentem Prostatakarzinom, die nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie progredient sind, grundsätzlich aber noch für eine adäquate Docetaxel-haltige Chemotherapie infrage kommen Docetaxel in Kombination mit Prednison oder Prednisolon (Docetaxel-Retherapie)

Studien und Ergebnisse

Anzahl Studien
(beste Patientengruppe)
1 (Tropic)
Studiendesign
(beste Patientengruppe)
H2H vs. ZVT
Metaanalyse
(beste Patientengruppe)
nein
Grund für Patientengruppenbildung (G-BA) Patienten-Eignung

a) Patienten mit metastasiertem kastrationsresistentem Prostatakarzinom, die während oder nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie progredient sind und für die eine erneute Behandlung mit Docetaxel nicht mehr infrage kommt

  • Für Patienten, die während oder nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie progredient sind und für die eine erneute Behandlung mit Docetaxel nicht mehr infrage kommt, liegt ein Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie vor.
  • Die Aussagesicherheit (Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens) wird in die Kategorie "Hinweis" eingeordnet.
  • Der G-BA stuft das Ausmaß des Zusatznutzens von Abirateronacetat für die "Best Supportive Care"-Population auf Basis der Kriterien in § 5 Absatz 7 der AM-NutzenV als beträchtlich ein.
  • Gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie "Best Supportive Care" handelt es sich gemäß § 5 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 3 AM-NutzenV um eine bisher nicht erreichte deutliche Verbesserung des therapierelevanten Nutzens, da eine moderate Verlängerung der Überlebensdauer (Endpunkt "Gesamtüberleben") erreicht wird.
  • Aus diesen Erwägungen heraus handelt es sich um mehr als einen geringen Zusatznutzen. Eine Einstufung als erheblicher Zusatznutzen ist jedoch nicht gerechtfertigt.
  • Diese Unsicherheit bezüglich der Studien-Datenlage zu den Endpunkten "Zeit bis zum ersten skelettalen Ereignis" und "Zeit bis zur Schmerzprogression" wirkt sich auf die Gesamtbewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens nicht aus.
  • Mortalität - Gesamtüberleben
    • Gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie "Best Supportive Care" handelt es sich gemäß § 5 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 3 AM-NutzenV um eine bisher nicht erreichte deutliche Verbesserung des therapierelevanten Nutzens, da eine moderate Verlängerung der Überlebensdauer (Endpunkt "Gesamtüberleben") erreicht wird.
  • Morbidität - Zeit bis zum ersten skelettalen Ereignis
    • Für den patientenrelevanten Endpunkt "Zeit bis zum ersten skelettalen Ereignis" ist der Zusatznutzen von Abirateronacetat aufgrund der unzureichenden Daten über die als Begleitmedikation eingesetzten Bisphosphonate, die das Auftreten skelettaler Ereignisse beeinflussen können, nur eingeschränkt bewertbar.
    • In der zugrunde liegenden Studie (COU-AA-301) wurden vor Beginn der Studie 4% der Patienten mit Bisphosphonaten behandelt. Im Verlauf der Studie stieg der Anteil der mit Bisphosphonaten behandelten Patienten auf 43% im Abirateronacetat-Arm bzw. 49% im Plazebo-Arm (vgl. FDA: Clinical Review of NDA 202379. Zytiga™ (abiraterone acetate) for Metastatic Castration-Resistant Prostate Cancer after Prior Chemotherapy, 2011, S. 45).
    • Angaben zur Indikation, zur Dosierung sowie zur Dauer der Gabe der Bisphosphonate wurden durch den pharmazeutischen Unternehmer nicht vorgelegt.
  • Morbidität - Zeit bis zur Schmerzprogression
    • Für den patientenrelevanten Endpunkt "Zeit bis zur Schmerzprogression" ist der Zusatznutzen von Abirateronacetat nicht abschließend bewertbar.
    • Im Rahmen einer "Best Supportive Care" von Patienten mit metastasiertem kastrationsresistentem Prostatakarzinom ist ein strukturiertes Schmerzmanagement regelhaft vorgesehen. In der zugrunde liegenden Studie (COU-AA-301) wurde neben den Angaben in der Schmerzskala der Analgetika-Verbrauch analog der WHO-Skala gemessen.
    • Im Rahmen der Studie ist ein Anstieg des Schmerzmittelverbrauchs um 30% zu verzeichnen. Da die Schmerztherapie im Ermessen des behandelnden Arztes lag, keine Verblindung der Schmerzmedikation vorlag und konkrete Angaben zur Schmerztherapie fehlen, sind die Ergebnisse zum Endpunkt "Schmerz" aus methodischer Sicht nur eingeschränkt aussagekräftig (vgl. IQWiG-Dossierbewertung Abirateronacetat A11-20, S. 44; Dossier des pharmazeutischen Unternehmers, Modul 4 A, S. 88; Protokoll der mündlichen Anhörung zum Wirkstoff Abirateronacetat, 07.02.2012).
  • Nebenwirkungen
    • Im Hinblick auf die Dimension Nebenwirkungen ergeben sich aus der Dossierbewertung keine Hinweise auf einen größeren Schaden durch schwerwiegende unerwünschte Ereignisse für Abirateronacetat.
    • Eine Herabstufung des Ausmaßes Zusatznutzens erscheint nach Einschätzung des G-BA nicht angezeigt.

b) Patienten mit metastasiertem kastrationsresistentem Prostatakarzinom, die nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie progredient sind, grundsätzlich aber noch für eine adäquate Docetaxel-haltige Chemotherapie infrage kommen

  • Für Patienten, die nach einer Docetaxel-haltigen Chemotherapie progredient sind und für die eine erneute Behandlung mit Docetaxel infrage kommt, gilt ein Zusatznutzen als nicht belegt, da die erforderlichen Nachweise zum maßgeblichen Zeitpunkt durch den pharmazeutischen Unternehmer nicht vollständig vorgelegt wurden (§ 35a Abs. 1 Satz 5 SGB V).
  • Vorliegend fehlt es an der für die Bewertung des Zusatznutzens erforderlichen Recherche in Studienregistern.
  • Da die Suche in Studienregistern durch den pharmazeutischen Unternehmer nicht vorgelegt wurde, kann die Vollständigkeit des Studienpools nicht beurteilt werden.
  • Der pharmazeutische Unternehmer hat die gesetzliche Anforderung, die erforderlichen Nachweise zum maßgeblichen Zeitpunkt vollständig vorzulegen, nicht erfüllt. Das Dossier ist insoweit als unvollständig anzusehen. Dies hat gemäß § 35a Abs. 1 Satz 5 SGB V zur Folge, dass der Zusatznutzen von Abirateronacetat gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Docetaxel-Retherapie für die Patienten, die nach einer Docetaxelhaltigen Chemotherapie progredient sind und für die eine erneute Behandlung mit Docetaxel infrage kommt, als nicht belegt gilt.

Zugehörige Verfahren



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