Tenofoviralafenamid (1) – Vemlidy®
Chronische Hepatitis B
Steckbrief
| Start des Verfahrens | 01.04.2017 – Zulassung: 09.01.2017 |
|---|---|
| Beschluss | 21.09.2017 aufgehoben |
| Befristung bis | 01.10.2018 |
| Wirkstoff | Tenofoviralafenamid |
| Handelsname | Vemlidy® |
| Pharm. Unternehmer | Gilead Sciences GmbH |
| G-BA Vorgangsnummer | D-280 |
| ATC-Code | J05AF13 Nukleosidale und nukleotidale Inhibitoren der Reversen Transkriptase (J05AF) |
| DDD Tagesdosis | 25 mg oral |
| Therapeutisches Gebiet | Infektionskrankheiten Hepatitis B / Hepatitis D (HBV / HDV) |
| Grund des Verfahrens |
Erstbewertung
Aufgehoben durch: Tenofoviralafenamid (2) (22.03.2019) |
| Anwendungsgebiet des Beschlusses |
|---|
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Vemlidy wird bei Erwachsenen und Jugendlichen (ab 12 Jahren, mit einem Körpergewicht von mindestens 35 kg) zur Behandlung chronischer Hepatitis B angewendet (siehe Abschnitt 5.1 der Fachinformation). |
| Patientengruppe | Indikation | ZVT |
|---|---|---|
| a) | Behandlung chronischer Hepatitis B: therapienaive erwachsene Patienten | (PEG-)Interferon alfa oder Tenofovirdisoproxil oder Entecavir |
| b) | Behandlung chronischer Hepatitis B: therapieerfahrene erwachsene Patienten | Patientenindividuelle antivirale Therapie |
| c) | Behandlung chronischer Hepatitis B: therapienaive jugendliche Patienten ab 12 Jahren | Tenofovirdisoproxil oder Entecavir |
| d) | Behandlung chronischer Hepatitis B: therapieerfahrene jugendliche Patienten ab 12 Jahren | Tenofovirdisoproxil |
Studien und Ergebnisse
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Anzahl Studien
(beste Patientengruppe) |
2 (GS108 und GS110) |
|---|---|
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Studiendesign
(beste Patientengruppe) |
H2H vs. ZVT |
|
Metaanalyse
(beste Patientengruppe) |
nein |
| Grund für Patientengruppenbildung (G-BA) | Vorbehandlung, Alter |
- Klinische Studien
- Zum Nachweis des Zusatznutzens legt der pharmazeutische Unternehmer Interimsergebnisse der randomisierten, doppelblinden und multizentrischen klinischen Studien GS108 und GS110 vor.
- Bei diesen Studien handelt es sich um zulassungsrelevante Untersuchungen zum Vergleich von Tenofoviralafenamid mit Tenofovirdisoproxil bei erwachsenen Patienten mit chronischer Hepatitis-B-Infektion mit positivem (GS0110) bzw. negativem (GS0108) HBe-Antigen-Nachweis.
a) therapienaive erwachsene Patienten mit chronischer Hepatitis B
- Ein Zusatznutzen von Tenofoviralafenamid gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist in keiner Patientengruppe belegt.
- Zusammengenommen genügt das beschriebene Vorgehen nicht den sich aus § 35a Abs. 1 SGB V ergebenden, den pharmazeutischen Unternehmer obliegenden Darlegungsanforderungen zum Nachweis des Zusatznutzens seines Arzneimittels gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
- Hierfür müssen alle für die Bewertung des Zusatznutzens relevanten Daten lückenlos und inhaltlich nachvollziehbar im Dossier vorgelegt werden.
- Unter Anlegung des gesetzlich vorgegebenen Maßstabs ist auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise des pharmazeutischen Unternehmers insgesamt nicht abschließend beurteilbar, inwieweit die präsentierten Ergebnisse ein vollständiges Bild des zu bewertenden Nutzens des Arzneimittels liefern.
- Die Aufbereitung der Ergebnisse erweist sich somit als nicht adäquat für die Nutzenbewertung, so dass eine Beurteilung des Zusatznutzens bzw. eines möglichen Schadens nicht möglich ist.
- In Modul 4 des Dossiers werden neben den Gesamtraten der unerwünschten Ereignisse lediglich selektiv die vom pharmazeutischen Unternehmer als relevant bewerteten Kategorien von unerwünschten Ereignissen von besonderem Interesse „Nierenerkrankungen“ und „Veränderung der Knochendichte/Frakturen“ ausgeführt; eine Aufführung weiterer spezifischer oder häufiger unerwünschter Ereignisse, sowie eine vollständige Aufschlüsselung der unerwünschten Ereignisse nach Systemorganklasse (SOC) und Preferred Term (PT), die es ermöglichen würde, die Auswahl des pharmazeutischen Unternehmers zu überprüfen, unterbleibt.
- Insbesondere bleibt durch das beschriebene Vorgehen der Vorgang der Selektion der genannten unerwünschten Ereignisse von besonderem Interesse intransparent, weshalb es inhaltlich nicht nachvollzogen und auf seine Sachgerechtigkeit hin nicht überprüft werden kann.
- Die selektive Darstellung der vom pharmazeutischen Unternehmer ausgewählten unerwünschten Wirkungen von besonderem Interesse „Nierenerkrankungen“ und „Veränderung der Knochendichte / Frakturen“ ohne vollständige Darstellung aller unerwünschten Ereignisse nach SOC und PT, ist von besonderer Bedeutung für die Nutzenbewertung von Tenofoviralafenamid, da der pharmazeutische Unternehmer seine Begründung des Zusatznutzens im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie vorwiegend auf diese beiden Endpunkte stützt.
b) therapieerfahrene erwachsene Patienten mit chronischer Hepatitis B
- Ein Zusatznutzen von Tenofoviralafenamid gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist in keiner Patientengruppe belegt.
- Zusammengenommen genügt das beschriebene Vorgehen nicht den sich aus § 35a Abs. 1 SGB V ergebenden, den pharmazeutischen Unternehmer obliegenden Darlegungsanforderungen zum Nachweis des Zusatznutzens seines Arzneimittels gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
- Hierfür müssen alle für die Bewertung des Zusatznutzens relevanten Daten lückenlos und inhaltlich nachvollziehbar im Dossier vorgelegt werden.
- Unter Anlegung des gesetzlich vorgegebenen Maßstabs ist auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise des pharmazeutischen Unternehmers insgesamt nicht abschließend beurteilbar, inwieweit die präsentierten Ergebnisse ein vollständiges Bild des zu bewertenden Nutzens des Arzneimittels liefern.
- Die Aufbereitung der Ergebnisse erweist sich somit als nicht adäquat für die Nutzenbewertung, so dass eine Beurteilung des Zusatznutzens bzw. eines möglichen Schadens nicht möglich ist.
- In Modul 4 des Dossiers werden neben den Gesamtraten der unerwünschten Ereignisse lediglich selektiv die vom pharmazeutischen Unternehmer als relevant bewerteten Kategorien von unerwünschten Ereignissen von besonderem Interesse „Nierenerkrankungen“ und „Veränderung der Knochendichte/Frakturen“ ausgeführt; eine Aufführung weiterer spezifischer oder häufiger unerwünschter Ereignisse, sowie eine vollständige Aufschlüsselung der unerwünschten Ereignisse nach Systemorganklasse (SOC) und Preferred Term (PT), die es ermöglichen würde, die Auswahl des pharmazeutischen Unternehmers zu überprüfen, unterbleibt.
- Insbesondere bleibt durch das beschriebene Vorgehen der Vorgang der Selektion der genannten unerwünschten Ereignisse von besonderem Interesse intransparent, weshalb es inhaltlich nicht nachvollzogen und auf seine Sachgerechtigkeit hin nicht überprüft werden kann.
- Die selektive Darstellung der vom pharmazeutischen Unternehmer ausgewählten unerwünschten Wirkungen von besonderem Interesse „Nierenerkrankungen“ und „Veränderung der Knochendichte / Frakturen“ ohne vollständige Darstellung aller unerwünschten Ereignisse nach SOC und PT, ist von besonderer Bedeutung für die Nutzenbewertung von Tenofoviralafenamid, da der pharmazeutische Unternehmer seine Begründung des Zusatznutzens im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie vorwiegend auf diese beiden Endpunkte stützt.
c) therapienaive jugendliche Patienten ab 12 Jahren mit chronischer Hepatitis B
- Ein Zusatznutzen von Tenofoviralafenamid gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist in keiner Patientengruppe belegt.
- Für die Patientenpopulationen c) und d) wurden keine Ergebnisse aus klinischen Studien für die Nutzenbewertung vorgelegt.
- In der Recherche des pharmazeutischen Unternehmers konnte keine relevanten Studien identifiziert werden, so dass keine Möglichkeit eines Vergleiches gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie besteht.
- Es lassen sich keine Aussagen zu einem Zusatznutzen ableiten.
d) therapieerfahrene jugendliche Patienten ab 12 Jahren mit chronischer Hepatitis B
- Ein Zusatznutzen von Tenofoviralafenamid gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist in keiner Patientengruppe belegt.
- Für die Patientenpopulationen c) und d) wurden keine Ergebnisse aus klinischen Studien für die Nutzenbewertung vorgelegt.
- In der Recherche des pharmazeutischen Unternehmers konnte keine relevanten Studien identifiziert werden, so dass keine Möglichkeit eines Vergleiches gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie besteht.
- Es lassen sich keine Aussagen zu einem Zusatznutzen ableiten.
Zugehörige Verfahren
| Tenofoviralafenamid (2) | Vemlidy® | Gilead Sciences GmbH | Chronische Hepatitis B, ≥ 12 Jahre | 12.400–38.100 | 100% Zusatznutzen nicht belegt | |
| Tenofoviralafenamid (1) | Vemlidy® | Gilead Sciences GmbH | Chronische Hepatitis B |
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12.400–38.100 |
100% Zusatznutzen nicht belegt aufgehoben |
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