Regadenoson (2) – Rapiscan®
Messung der fraktionellen Flussreserve der Stenose
Steckbrief
| Start des Verfahrens | 01.03.2019 – Zulassung: 23.01.2019 |
|---|---|
| Beschluss | 15.08.2019 aufgehoben |
| Wirkstoff | Regadenoson |
| Handelsname | Rapiscan® |
| Pharm. Unternehmer |
Dossier: GE Healthcare Buchler GmbH & Co. KG
Neuer Inverkehrbringer: GE HEALTHCARE AS |
| G-BA Vorgangsnummer | D-443 |
| ATC-Code | C01EB21 Andere Herzmittel (C01EB) |
| DDD Tagesdosis | 0.4 mg parenteral |
| Therapeutisches Gebiet | Sonstiges Diagnostika |
| Grund des Verfahrens | Neues Anwendungsgebiet |
| Anwendungsgebiet des Beschlusses |
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Rapiscan® ist ein selektiver koronarer Vasodilatator und wird als pharmakologischer Stressauslöser bei erwachsenen Patienten angewendet für:
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| Patientengruppe | Indikation | ZVT |
|---|---|---|
| Pharmakologischer Stressauslöser, bei erwachsenen Patienten angewendet für die Messung der fraktionellen Flussreserve (fractional flow reserve, FFR) der Stenose einer Koronararterie bei Durchführung einer invasiven Koronarangiographie, wenn wiederholte FFR-Messungen nicht zu erwarten sind | Pharmakologische Stressauslösung nach Maßgabe des Arztes |
Studien und Ergebnisse
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Anzahl Studien
(beste Patientengruppe) |
0 (keine Daten vorgelegt) |
|---|---|
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Studiendesign
(beste Patientengruppe) |
keine Daten vorgelegt (Dossier: ) |
Patienten, bei denen unter Anwendung eines pharmakologischen Stressauslösers die fraktionelle Flussreserve (fractional flow reserve, FFR) der Stenose einer Koronararterie bei Durchführung einer invasiven Koronarangiographie gemessen wird, wenn wiederholte FFR-Messungen nicht zu erwarten sind
- Vom pharmazeutischen Unternehmer wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt kein vollständiges Dossier eingereicht.
- Dies hat gemäß § 35a Absatz 1 Satz 5 SGB V zur Folge, dass keine Bewertung zu der Fragestellung erfolgt, ob der Wirkstoff Regadenoson im Anwendungsgebiet Messung der FFR einen Zusatznutzen, keinen Zusatznutzen oder einen geringeren Nutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie hat und dass der Zusatznutzen von Regadenoson im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt gilt.
- Der Zusatznutzen gilt als nicht belegt.
- Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie
- Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde eine pharmakologische Stressauslösung nach Maßgabe des Arztes vom G-BA bestimmt.
Zugehörige Verfahren
| Regadenoson (2) | Rapiscan® | GE Healthcare Buchler GmbH & Co. KG | Messung der fraktionellen Flussreserve der Stenose |
0
780.000 |
100% Zusatznutzen nicht belegt aufgehoben | |
| Regadenoson (1) | Rapiscan® | Rapidscan Pharma Solutions EU Ltd. | Myokardperfusionsaufnahmen | 41.000 | 100% Zusatznutzen nicht belegt |
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