Linagliptin (1) – Trajenta®

Diabetes mellitus Typ 2

Steckbrief

Start des Verfahrens 01.10.2011 – Zulassung: 23.08.2011
Beschluss 29.03.2012 aufgehoben
Wirkstoff Linagliptin
Handelsname Trajenta®
Pharm. Unternehmer Boehringer Ingelheim International GmbH
G-BA Vorgangsnummer D-021
ATC-Code A10BH05 DPP-4-Inhibitoren (A10BH)
DDD Tagesdosis 5 mg oral
Therapeutisches Gebiet Stoffwechselkrankheiten Diabetes mellitus (DM Typ 1-2)
Grund des Verfahrens Erstbewertung
Aufgehoben durch: Linagliptin (2) (21.02.2013)

Anwendungsgebiet des Beschlusses

Trajenta® ist bei erwachsenen Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle indiziert:

als Monotherapie

– bei Patienten, wenn Diät und Bewegung allein zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen und für die Metformin wegen Unverträglichkeit ungeeignet oder aufgrund einer Nierenfunktionsstörung kontraindiziert ist.

als Kombinationstherapie

  • in Kombination mit Metformin, wenn Diät und Bewegung sowie eine Metformin-Monotherapie zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen.
  • in Kombination mit einem Sulfonylharnstoff und Metformin, wenn Diät und Bewegung sowie eine Zweifachtherapie mit diesen beiden Arzneimitteln zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen.
Patientengruppe Indikation ZVT
a) Diabetes mellitus Typ 2 zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle als Monotherapie Glibenclamid, Glimepirid
b) Diabetes mellitus Typ 2 zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle in Kombination mit Metformin, wenn Diät und Bewegung sowie eine Metformin-Monotherapie zur Blutzuckerkon- trolle nicht ausreichen Glibenclamid, Glimepirid + Metformin
c) Diabetes mellitus Typ 2 zur Verbesserung der Blutzuckerkontrolle in Kombination mit einem Sulfonylharnstoff und Metformin, wenn Diät und Bewegung sowie eine Zweifachtherapie mit diesen beiden Arzneimitteln zur Blutzuckerkontrolle nicht ausreichen Metformin + Humaninsulin

Studien und Ergebnisse

Anzahl Studien
(beste Patientengruppe)
0 (Daten nicht akzeptiert)
Studiendesign
(beste Patientengruppe)
Daten nicht akzeptiert (Dossier: H2H vs. Nicht-ZVT + kein indirekter Vergleich)
Grund für Patientengruppenbildung (G-BA) Anzahl Arzneimittel

a) Monotherapie bei Patientinnen und Patienten mit Typ-2-Diabetes mellitus

  • Der G-BA stellt fest, dass der pharmazeutische Unternehmer in dem von ihm eingereichten Dossier zur Nutzenbewertung von Linagliptin nicht in einer den gesetzlichen und untergesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt und nachgewiesen hat, dass Linagliptin einen Zusatznutzen gegenüber der vom G-BA bestimmten und dem Unternehmer im Beratungsgespräch mitgeteilten zweckmäßigen Vergleichstherapie aufweist.
  • Das Dossier ist insoweit als unvollständig anzusehen.
  • Dies hat gemäß § 35a Abs.1 Satz 5 SGB V zur Folge, dass der Zusatznutzen von Linagliptin gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt gilt.
  • Zweckmäßige Vergleichstherapie: Sulfonylharnstoff (Glibenclamid, Glimepirid).
  • Sulfonylharnstoffe sind für die Monotherapie des Diabetes mellitus Typ 2 zugelassen.
  • Vor dem Hintergrund des belegten Nutzens durch Beeinflussung patientenrelevanter Endpunkte wie mikro- bzw. makrovaskuläre Folgekomplikationen gehören nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Sulfonylharnstoffe und Metformin zur zweckmäßigen Therapie im Anwendungsgebiet.
  • Zu den als Vergleichstherapie infrage kommenden Gliptinen fehlen bislang Studien mit Ergebnissen zu patientenrelevanten Endpunkten wie kardiovaskuläre Mortalität und diabetesbezogene Folgekomplikationen.
  • Da in der Monotherapie gemäß dem vorgesehenen Anwendungsgebiet von Linagliptin der Einsatz von Metformin ungeeignet ist, ist Metformin in dieser Therapiesituation als zweckmäßige Vergleichstherapie ausgeschlossen.

b) Zweifachkombinationstherapie Linagliptin + Metformin bei Patientinnen und Patienten mit Typ-2-Diabetes mellitus

  • Der G-BA stellt fest, dass der pharmazeutische Unternehmer in dem von ihm eingereichten Dossier zur Nutzenbewertung von Linagliptin nicht in einer den gesetzlichen und untergesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt und nachgewiesen hat, dass Linagliptin einen Zusatznutzen gegenüber der vom G-BA bestimmten und dem Unternehmer im Beratungsgespräch mitgeteilten zweckmäßigen Vergleichstherapie aufweist.
  • Das Dossier ist insoweit als unvollständig anzusehen.
  • Dies hat gemäß § 35a Abs.1 Satz 5 SGB V zur Folge, dass der Zusatznutzen von Linagliptin gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt gilt.
  • Zweckmäßige Vergleichstherapie: Sulfonylharnstoff (Glibenclamid, Glimepirid) + Metformin.
  • Sulfonylharnstoffe und Metformin sind für die Kombinationstherapie zugelassen.
  • Vor dem Hintergrund des belegten Nutzens durch Beeinflussung patientenrelevanter Endpunkte wie mikro- bzw. makrovaskuläre Folgekomplikationen gehören nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Metformin und Sulfonylharnstoffe zur zweckmäßigen Therapie im Anwendungsgebiet.
  • Zu den als Vergleichstherapie infrage kommenden Gliptinen fehlen bislang Studien zu patientenrelevanten Endpunkten wie kardiovaskuläre Mortalität und diabetesbezogene Folgekomplikationen.

c) Dreifachkombinationstherapie Linagliptin + Sulfonylharnstoff + Metformin bei Patientinnen und Patienten mit Typ-2-Diabetes mellitus

  • Der G-BA stellt fest, dass der pharmazeutische Unternehmer in dem von ihm eingereichten Dossier zur Nutzenbewertung von Linagliptin nicht in einer den gesetzlichen und untergesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt und nachgewiesen hat, dass Linagliptin einen Zusatznutzen gegenüber der vom G-BA bestimmten und dem Unternehmer im Beratungsgespräch mitgeteilten zweckmäßigen Vergleichstherapie aufweist.
  • Das Dossier ist insoweit als unvollständig anzusehen.
  • Dies hat gemäß § 35a Abs.1 Satz 5 SGB V zur Folge, dass der Zusatznutzen von Linagliptin gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie als nicht belegt gilt.
  • Zweckmäßige Vergleichstherapie: Metformin + Humaninsulin.
  • Vor dem Hintergrund des belegten Nutzens durch Beeinflussung patientenrelevanter Endpunkte wie mikro- bzw. makrovaskuläre Folgekomplikationen gehören nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Metformin als das Mittel der ersten Wahl und Humaninsulin zur zweckmäßigen Therapie im Anwendungsgebiet.
  • Zu den als Vergleichstherapie infrage kommenden Gliptinen fehlen bislang Studien zu patientenrelevanten Endpunkten wie kardiovaskuläre Mortalität und diabetesbezogene Folgekomplikationen.
  • Für die Dreifachkombination ist Metformin plus Humaninsulin die zweckmäßige Vergleichstherapie.
  • Eine Kombination aus drei blutzuckersenkenden Wirkstoffen wird vom G-BA als nicht zweckmäßig eingestuft, so dass in dieser Therapiesituation eine Insulintherapie in Kombination mit Metformin indiziert ist.

Zugehörige Verfahren

Linagliptin (3) Trajenta® Boehringer Ingelheim International GmbH Stoffwechselkrankheiten Diabetes mellitus Typ 2 450.000–650.000 100% Zusatznutzen nicht belegt
Linagliptin (2) Trajenta® Boehringer Ingelheim International GmbH Stoffwechselkrankheiten Diabetes mellitus Typ 2 1.219.500 100% Zusatznutzen nicht belegt
Linagliptin (1) Trajenta® Boehringer Ingelheim International GmbH Stoffwechselkrankheiten Diabetes mellitus Typ 2 0
1.219.500
100% Zusatznutzen nicht belegt aufgehoben


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