Dalbavancin (1) – Xydalba®

Akute bakterielle Haut- und Weichgewebeinfektionen (ABSSSI)

Steckbrief

Start des Verfahrens 09.02.2023
Beschluss 20.04.2023
Wirkstoff Dalbavancin
Handelsname Xydalba®
Pharm. Unternehmer Dossier: Advanz Pharma Germany GmbH
Neuer Inverkehrbringer: Advanz Pharma GmbH
G-BA Vorgangsnummer 2023-R-001
ATC-Code J01XA04 Glycopeptid-Antibiotika (J01XA)
Therapeutisches Gebiet Infektionskrankheiten Antibiotikatherapie
Grund des Verfahrens Erstbewertung – Reserveantibiotikum
Regulatorischer Status Reserveantibiotikum

Studien und Ergebnisse

  • Klinische Studien
    • Für die Bestätigung der klinischen Wirksamkeit von Dalbavancin gegen MRSA in der Indikation ABSSSI reicht der pharmazeutische Unternehmer die Daten aus den randomisierten kontrollierten doppelblinden Studien DISCOVER 1 und 2 in der Indikation ABSSSI gegenüber Vancomycin/ Linezolid ein.

a) Erwachsene mit akuten bakteriellen Haut- und Weichgewebeinfektionen (ABSSSI) durch MRSA

  • Unter Berücksichtigung des ebenfalls rückläufigen Trends des Anteils von MRSA an S. aureus-Infektionen erscheinen damit derzeit ausreichend klinisch gleichwertige Therapieoptionen zur Behandlung Erwachsener zur Verfügung zu stehen.

b) Pädiatrische Patientinnen und Patienten unter 8 Jahren mit akuten bakteriellen Haut- und Weichgewebeinfektionen (ABSSSI) durch MRSA

  • Für Kinder unter 8 Jahren kommen neben Dalbavancin für die Behandlung einer ABSSSI verursacht durch MRSA lediglich Vancomycin, Daptomycin und Ceftarolin als zugelassene, klinisch gleichwertige Therapieoptionen in Frage.
  • Das Kriterium 2.1 der Indikatorliste des RKI ist somit – zumindest für die pädiatrische Patientenpopulation unter 8 Jahren – ebenfalls erfüllt.
  • Dem Antrag auf Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V wegen Reservestatus nach § 35a Abs. 1c SGB V wird stattgegeben, da die vom pharmazeutischen Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen hinreichen, um die Einordnung des Wirkstoffes Dalbavancin als Reserveantibiotikum gemäß 5. Kapitel, § 15a VerfO zu begründen.
  • Die Beurteilung der Wirksamkeit gegen durch multiresistente bakterielle Krankheitserreger verursachte Infektionen, für die nur eingeschränkte alternative Therapiemöglichkeiten zur Verfügung stehen, erfolgt auf der Grundlage von Angaben des pharmazeutischen Unternehmers nach Maßgabe der Kriterien zur Einordung eines Antibiotikums als Reserveantibiotikum, die das Robert Koch-Institut (RKI) gemäß § 35a Absatz 1c (nachfolgend: Indikatorliste) einschließlich der Liste von multiresistenten bakteriellen Krankheitserregern (nachfolgend: Erregerliste), auf seiner Internetseite veröffentlicht.
  • Zum Nachweis der in-vitro Wirksamkeit von Dalbavancin gegen Methicillin-resistente Staphylococcus aureas (MRSA) wurde eine Metaanalyse von 11 Studien mit Dalbavancin (Liu et al. 2022) vorgelegt. Darin konnte für Dalbavancin eine Suszeptibilität von 100 % (n = 28539 Isolate) gegen MRSA festgestellt werden. Die Daten werden als ausreichend aussagekräftig eingeschätzt. MRSA wird auf der Erregerliste des RKI aufgeführt. Das Kriterium 1.2.1 (aussagekräftige in-vitro-Daten) auf der Indikatorliste des RKI wird somit erfüllt.
  • Bei 92,9% der Patienten (n=26) konnte über den Endpunkt „Therapieerfolg“ ein klinisches Ansprechen erfasst werden. Für den Erreger MRSA wird deshalb eine ausreichende klinische Wirksamkeit (Kriterium 1.2.2) im Anwendungsgebiet akute bakterielle Haut- und Weichgewebeinfektionen (ABSSSI) abgeleitet.
  • Entsprechend der Indikatorliste des RKI müssen für die zugelassenen Indikationen in Verbindung mit relevanten multiresistenten Erregern keine oder nur limitierte klinisch gleichwertige Therapieoptionen zur Verfügung stehen.
  • Die tatbestandliche Voraussetzung, dass der Einsatz des Antibiotikums einer strengen Indikationsstellung unterliegt, wird nach derzeitiger Einschätzung durch den Hinweis „Die allgemein anerkannten Richtlinien für den angemessenen Gebrauch von antibakteriellen Wirkstoffen sind zu berücksichtigen.“ aus der „Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels“ nicht in ausreichendem Maße erfüllt. Dies steht einer Stattgabe des Antrags auf Freistellung wegen Reservestatus gemäß § 35a Abs. 1c SGB V nicht entgegen.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss behält sich jedoch vor, im Beschluss nach § 35a Absatz 3 SGB V weitergehende Festlegungen an die Anforderungen einer qualitätsgesicherten Anwendung zur Erfüllung des Kriteriums einer strengen Indikationsstellung zu treffen. Dem Antrag war daher stattzugeben.
  • Morbidität - Therapieerfolg
    • Der primäre Endpunkt „Therapieerfolg“ wurde 48 bis 72 Stunden nach Beginn der Behandlung erhoben. Ein erfolgreiches Behandlungsergebnis wurde definiert als Stopp der Ausbreitung des mit der Infektion verbundenen Erythems (d. h. keine Zunahme der Oberfläche im Vergleich zum Ausgangswert) bei einer Körpertemperatur von 37,6 °C oder weniger bei drei aufeinanderfolgenden Messungen im Abstand von sechs Stunden.
    • Bei 92,9% der Patienten (n=26) konnte über den Endpunkt „Therapieerfolg“ ein klinisches Ansprechen erfasst werden.

Zugehörige Verfahren



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