Cefiderocol (2) – Fetcroja®

Infektionen durch aerobe gramnegative Erreger

Steckbrief

Start des Verfahrens 15.11.2021 – Zulassung: 23.04.2020
Beschluss 05.05.2022
Wirkstoff Cefiderocol
Handelsname Fetcroja®
Pharm. Unternehmer Shionogi GmbH
G-BA Vorgangsnummer D-741
ATC-Code J01DI04 Andere Cephalosporine und Peneme (J01DI)
ICD-10 Codes (AIS) A41.58Sepsis: Sonstige gramnegative Erreger, A49.9Bakterielle Infektion, nicht näher bezeichnet, G00.9Bakterielle Meningitis, nicht näher bezeichnet, J15.6Pneumonie durch andere gramnegative Bakterien
Alpha-ID Codes (AIS) I117481Pneumonie durch gramnegative aerobe Bakterien, I71293Sepsis durch gramnegative Erreger, I96489Meningitis durch gramnegative Bakterien, I97654Bakteriämie durch gramnegative Bakterien
DDD Tagesdosis 6 g parenteral
Therapeutisches Gebiet Infektionskrankheiten Antibiotikatherapie
Grund des Verfahrens Neues Anwendungsgebiet – Reserveantibiotikum
Regulatorischer Status Reserveantibiotikum

Anwendungsgebiet des Beschlusses

Fetcroja wird angewendet bei Erwachsenen zur Behandlung von Infektionen durch aerobe gramnegative Erreger, wenn nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Patientengruppe Indikation ZVT
Fetcroja wird angewendet bei Erwachsenen zur Behandlung von Infektionen durch aerobe gramnegative Erreger, wenn nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen

Studien und Ergebnisse

Anzahl Studien
(beste Patientengruppe)
Studiendesign
(beste Patientengruppe)
Sonstiges

Erwachsene mit Infektionen durch aerobe gramnegative Erreger, bei denen nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen

  • Für das Arzneimittel Fetcroja mit dem Wirkstoff Cefiderocol wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2021 eine Freistellung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise nach § 35a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 SGB V erteilt, da es sich um ein Reserveantibiotikum i.S.d § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V handelt.
  • Hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung für ein Reserveantibiotikum nach § 35a Absatz 1c Satz 1 SGB V beschlossen, gilt der Zusatznutzen als belegt; das Ausmaß des Zusatznutzens und seine therapeutische Bedeutung sind vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht zu bewerten.
  • Zusatznutzen des Arzneimittels
    • Erwachsene mit Infektionen durch aerobe gramnegative Erreger, bei denen nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen Der Zusatznutzen gilt als belegt.
  • Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
    • Bei dem Beschluss nach § 35a Absatz 3 Satz 1 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a Absatz 1c Satz 8 SGB V Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung des Reserveantibiotikums unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Resistenzsituation festgelegt.
    • Zu den Hinweisen zur Anwendung
    • Die Anforderung, dass Cefiderocol nur bei Erwachsenen zur Behandlung von Infektionen durch aerobe gramnegative Erreger angewendet werden darf, wenn nur begrenzte Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ergibt sich direkt aus dem zugelassenen Anwendungsgebiet (Abschnitt 4.1 der Fachinformation).
    • Die qualifizierte Rücksprache erfolgt entsprechend der Fachexpertise mit einer/einem Fachärztin/Facharzt im Bereich Infektiologie (Innere Medizin und Infektiologie, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie oder Zusatzbezeichnung Infektiologie) oder, bei Nichtverfügbarkeit, mit einer/einem Fachärztin/Facharzt aus anderen Fachrichtungen, die/der angemessenen Erfahrung in der Behandlung von Infektionskrankheiten mit multiresistenten Erregern haben muss.
    • Zu den Hinweisen zum Erregernachweis
    • Grundsätzlich ist Cefiderocol nicht im Rahmen einer kalkulierten (empirischen) Therapie anzuwenden. Das zugelassene Anwendungsgebiet setzt die Kenntnis des Erregers voraus.
    • Sollte sich im Rahmen des Erregernachweises ergeben, dass der Erreger gegen andere Antibiotika (ohne Reservestatus) eine Sensibilität aufweist, ist die Therapie entsprechend zu deeskalieren, um eine nicht notwendige Verwendung des Reserveantibiotikums zu vermeiden.
    • Zu den Hinweisen zur Durchführung
    • Für die Integration in die Prozesse ist die jeweilige Arzneimittelkommission zuständig. Für die Umsetzung kommen evidenzbasiert insbesondere Antibiotic-Stewardship-Teams (siehe S3-Leitlinie Strategien zur Sicherung rationaler Antibiotika-Anwendung im Krankenhaus, Update 2018) in Frage.
    • Gemäß § 23 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz führt die Behandlungseinrichtung verpflichtend eine Verbrauchs- und Resistenzsurveillance durch, wobei keine Vorgabe der zu verwendenden Systeme besteht.
    • Die Systeme ARS, AVS und ARVIA des RKI aggregieren deutschlandweit Daten zu Antibiotikaresistenzen und -Verbrauch. ARS bildet zudem die Grundlage für die Beteiligung Deutschlands an internationalen Surveillancesystemen. Aus diesem Grund soll die Teilnahme der Kliniken, in denen Cefiderocol angewendet wird, an diesen Systemen angestrebt werden.

Zugehörige Verfahren

Cefiderocol (2) Fetcroja® Shionogi GmbH Infektionskrankheiten Infektionen durch aerobe gramnegative Erreger 2.600–6.600 100% Zusatznutzen gilt als belegt
Cefiderocol (1) Fetcroja® Shionogi GmbH Infektionskrankheiten Infektionen durch aerobe gramnegative Erreger n.d. n.d.


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