Melatonin (1) – Slenyto®
Schlafstörungen
Steckbrief
| Start des Verfahrens | 15.01.2019 – Zulassung: 20.09.2018 |
|---|---|
| Beschluss | 04.07.2019 aufgehoben |
| Wirkstoff | Melatonin |
| Handelsname | Slenyto® |
| Pharm. Unternehmer | InfectoPharm Arzneimittel und Consilium GmbH |
| G-BA Vorgangsnummer | D-423 |
| ATC-Code | N05CH01 Melatoninrezeptoragonisten (N05CH) |
| ICD-10 Codes (AIS) | F84.0Frühkindlicher Autismus, F84.1Atypischer Autismus, F84.5Asperger-Syndrom, G47.0Ein- und Durchschlafstörungen, G47.9Schlafstörung, nicht näher bezeichnet, Q93.5Sonstige Deletionen eines Chromosomenteils |
| Alpha-ID Codes (AIS) | I125848Smith-Magenis-Syndrom, I22128Schlafstörung, I23311Autismus, I28033Insomnie, I28092Asperger-Syndrom, I3273Atypischer Autismus |
| DDD Tagesdosis | 2 mg oral |
| Therapeutisches Gebiet | Krankheiten des Nervensystems Schlafstörungen / Insomnie / Übermäßige Tagesschläfrigkeit (EDS) |
| Grund des Verfahrens | Erstbewertung – Neuer Unterlagenschutz (Altwirkstoff) |
| Regulatorischer Status | PUMA |
| Anwendungsgebiet des Beschlusses |
|---|
|
Slenyto ist indiziert für die Behandlung von Schlafstörungen (Insomnie) bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 2 – 18 Jahren mit Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und/oder Smith-Magenis-Syndrom, wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren. |
| Patientengruppe | Indikation | ZVT |
|---|---|---|
| Kinder und Jugendliche im Alter von 2 – 18 Jahren mit Schlafstörungen bei Autismus- Spektrum-Störung (ASS) und/oder Smith-Magenis-Syndrom, wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren | Best-Supportive-Care |
Studien und Ergebnisse
|
Anzahl Studien
(beste Patientengruppe) |
1 (NEU_CH_7911) |
|---|---|
|
Studiendesign
(beste Patientengruppe) |
H2H vs. ZVT |
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Metaanalyse
(beste Patientengruppe) |
nein |
Kinder und Jugendliche im Alter von 2 – 18 Jahren mit Schlafstörungen bei Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und/oder Smith-Magenis-Syndrom, wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren
- Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen.
- Insgesamt liegt ein Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen vor.
- Die Aussagesicherheit ist aufgrund mehrerer Gesichtspunkte als eingeschränkt zu betrachten.
- Aufgrund der Unsicherheiten ist die Aussagesicherheit als Anhaltspunkt einzustufen.
- Mortalität
- In der Studie ist kein Patient verstorben.
- Morbidität - Gesamtschlafdauer
- Dabei wurden sowohl eine statistisch signifikante Verlängerung der Schlafdauer (32,32 min) als auch eine statistisch signifikante Verkürzung der Schlaflatenz (25,20 min) beobachtet.
- Das Ausmaß der Verbesserung dieser schlafbezogenen Endpunkte wird als gering eingeschätzt.
- Die klinische Relevanz der beobachteten Veränderungen bleibt jedoch unklar.
- Morbidität - Schlaflatenz
- Dabei wurden sowohl eine statistisch signifikante Verlängerung der Schlafdauer (32,32 min) als auch eine statistisch signifikante Verkürzung der Schlaflatenz (25,20 min) beobachtet.
- Das Ausmaß der Verbesserung dieser schlafbezogenen Endpunkte wird als gering eingeschätzt.
- Die klinische Relevanz der beobachteten Veränderungen bleibt jedoch unklar.
- Morbidität - Composite Sleep Disturbance Index (CSDI)
- Aufgrund unzureichend nachgewiesener Validität des Instruments im Anwendungsgebiet kann es jedoch nicht zur Ableitung eines Zusatznutzens berücksichtigt werden.
- Insgesamt liegen zur Schlafqualität somit keine relevanten Daten vor.
- Morbidität - emotionale Funktion und Verhaltensfunktion
- Die emotionale Funktion und die Verhaltensfunktion wurde mittels Children´s Global Assessment Scale (CGAS) ermittelt.
- In der vorliegenden Indikation wird die CGAS als validiert angesehen, wobei einschränkend anzumerken ist, dass der pharmazeutische Unternehmer eine modifizierte und nicht validierte Version verwendet, in der anstelle der allgemeinen Funktionalität die emotionale Funktion und Verhaltensfunktion abgefragt wurde.
- Es zeigen sich keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den Behandlungsgruppen.
- Morbidität - Verhaltensstärken und -auffälligkeiten (Strength and Difficulties Questionnaire, SDQ)
- Verhaltensstärken und -auffälligkeiten wurden mittels Strength and Difficulties Questionnaire (SDQ) erhoben.
- Weder für die Faktoren des SDQ noch für den Impact-Score zeigt sich ein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsarmen.
- gesundheitsbezogene Lebensqualität
- Für den Endpunkt gesundheitsbezogene Lebensqualität wurden in der Studie NEU-CH-7911 keine Daten erhoben.
- Nebenwirkungen
- Für die Endpunkte SUE und Abbruch aufgrund von UE zeigt sich jeweils kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsarmen.
- Ein statistisch signifikanter Unterschied zuungunsten von Melatonin im Vergleich zu BSC/Placebo zeigt sich im UE Somnolenz (28,3% vs. 12,3%, p=0,027).
- Dieses Ergebnis führt in der Gesamtbetrachtung nicht zu einer Herabstufung des Zusatznutzens.
- Gesamtbewertung
- Für den Endpunkt Mortalität wurde kein Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen festgestellt, da kein Todesfall auftrat.
- Für die Endpunkte Gesamtschlafdauer und Schlaflatenz ergaben sich statistisch signifikante Unterschiede zugunsten von Melatonin gegenüber BSC, deren klinische Relevanz nicht abschließend beurteilbar ist und deren Ausmaß als gering eingeschätzt wird.
- Die gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde in den Studien nicht untersucht.
- In der Kategorie Nebenwirkungen lässt sich in den Gesamtraten (UE, SUE und Therapieabbrüche aufgrund von UE) kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen erkennen.
- Aufgrund der Ergebnisse der Studie kann in der Kategorie Morbidität ein Vorteil für Melatonin gegenüber BSC bei Kindern und Jugendliche im Alter von 2 – 18 Jahren mit Schlafstörungen bei Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und/oder Smith-Magenis-Syndrom, wenn Schlafhygienemaßnahmen unzureichend waren, abgeleitet werden.
Zugehörige Verfahren
| Melatonin (2) | Slenyto® | InfectoPharm Arzneimittel und Consilium GmbH | Schlafstörungen bei neurogenetischen Erkrankungen; ≥ 2 bis ≤ 18 Jahre | n.d. | eingestellt | |
| Melatonin (1) | Slenyto® | InfectoPharm Arzneimittel und Consilium GmbH | Schlafstörungen |
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8.000–86.000 |
100% Anhaltspunkt für geringer Zusatznutzen aufgehoben |
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