Lurasidon (1) – Latuda®

Schizophrenie

Steckbrief

Start des Verfahrens 01.11.2014 – Zulassung: 21.03.2014
Beschluss 16.04.2015
Wirkstoff Lurasidon
Handelsname Latuda®
Pharm. Unternehmer Takeda GmbH
G-BA Vorgangsnummer D-142
ATC-Code N05AE05 Indol-Derivate (N05AE)
ICD-10 Codes (AIS) F20.0Paranoide Schizophrenie, F20.1Hebephrene Schizophrenie, F20.2Katatone Schizophrenie, F20.3Undifferenzierte Schizophrenie, F20.5Schizophrenes Residuum, F20.6Schizophrenia simplex, F20.8Sonstige Schizophrenie, F20.9Schizophrenie, nicht näher bezeichnet, F25.2Gemischte schizoaffektive Störung
Alpha-ID Codes (AIS) I15252Schizophrenie, I2720Paranoide Schizophrenie, I2725Hebephrene Schizophrenie, I2726Katatone Schizophrenie, I2731Undifferenzierte Schizophrenie, I2738Chronische Schizophrenie a.n.k., I2740Schizophrenia simplex, I79296Schizophreniforme Psychose, I80343Zyklische Schizophrenie
DDD Tagesdosis 55.5 mg oral
Therapeutisches Gebiet Psychische Erkrankungen Schizophrenie
Grund des Verfahrens Erstbewertung

Anwendungsgebiet des Beschlusses

Lurasidon (Latuda®) ist angezeigt zur Behandlung der Schizophrenie

Patientengruppe Indikation ZVT
a) Akuttherapie von Patienten mit Schizophrenie Amisulprid oder Aripiprazol oder Olanzapin oder Paliperidon oder Quetiapin oder Risperidon oder Ziprasidon
b) Rückfallprophylaxe bei Patienten mit Schizophrenie Amisulprid oder Aripiprazol oder Olanzapin oder Paliperidon oder Quetiapin oder Risperidon oder Ziprasidon

Studien und Ergebnisse

Anzahl Studien
(beste Patientengruppe)
2 (D1050237, 1050234)
Studiendesign
(beste Patientengruppe)
H2H vs. ZVT (off-label)
Metaanalyse
(beste Patientengruppe)
nein
Grund für Patientengruppenbildung (G-BA) Behandlungszeitraum

a) Akuttherapie von Patienten mit Schizophrenie

  • Für die Akuttherapie der Schizophrenie ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt.
  • Weder die Vergleichstherapie noch die Verumarme schöpfen in den 3 Studien das jeweils mögliche Spektrum der Dosisanpassung aus.
  • Vor dem Hintergrunde der im Anwendungsgebiet Schizophrenie bekannten hohen Variabilität der Symptomatik und des patientenindividuellen Ansprechens auf die neuroleptische Behandlung, ist eine Beschränkung des Therapieschemas für die Akuttherapie der Schizophrenie nicht angemessen.
  • Die Anwendung von Antipsychotika in festen Dosierungen weicht von der in der Behandlung der Schizophrenie notwendigen Dosisanpassung ab.
  • Da bekannt ist, dass der Behandlungseffekt je nach Wahl der Dosierung, der Dosiseskalation oder fehlenden Titrationsmöglichkeit der eingesetzten Antipsychotika über- oder unterschätzt werden kann, sind die vom pharmazeutischen Unternehmer vorgelegten Studien nicht zum Nachweis eines Zusatznutzens geeignet.

b) Rückfallprophylaxe bei Patienten mit Schizophrenie

  • Für die Rückfallprophylaxe der Schizophrenie ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt.
  • In der Gesamtbetrachtung ist ein Abwägen von Zusatznutzen und Schaden nicht möglich.
  • Somit ist ein Zusatznutzen von Lurasidon in der Rezidivprophylaxe gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Risperidon nicht belegt.
  • Mortalität
    • Im Verlauf der Studie verstarben 2 Patienten. Beide wurden mit Lurasidon behandelt.
    • Es gibt keinen statistisch signifikanten Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen.
    • Ein Zusatznutzen oder größerer Schaden von Lurasidon im Vergleich zu der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist für diesen Endpunkt nicht belegt.
  • Morbidität - Rückfallrate
    • Der pharmazeutische Unternehmer hat die Rückfallrate als zusammengesetzten Endpunkt operationalisiert, im Dossier liegen aber nur Ergebnisse für eine der 3 Komponenten des Endpunkts vor, nämlich Re-Hospitalisierung aufgrund einer Verschlechterung der Psychose.
    • Separate Ergebnisse, der beiden anderen im Endpunkt „Rückfallrate“ enthaltenen Komponenten, Verschlechterung des Symptomscores (gemessen mit der Positive and Negative Syndrome Scale PANSS) und Hinweise auf das Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung, sind nicht ausreichend dargestellt, die Ergebnisse für den zusammengesetzten Endpunkt sind insofern nur eingeschränkt interpretierbar.
    • Weder für die Rehospitalisierungsrate noch für den zusammengesetzten Endpunkt „Rückfallrate“ liegen statistisch signifikante Unterschiede vor.
  • Morbidität - Schizophreniesymptomatik
    • Die Schwere der Schizophreniesymptomatik wurde mit der PANSS gemessen. Ergebnisse liegen nur für die Mittelwertdifferenz vor.
    • Weder im Gesamtscore noch in den 3 Subskalen war das Ergebnis statistisch signifikant.
    • Für den Gesamtscore, die PANSS Positivskala und die Subskalen „psychopathologische Symptome“ von Lurasidon liegt die obere Grenze des Konfidenzintervalls der standardisierten Mittelwertdifferenz (Hedges‘ G) der Studienergebnisse über der Irrelevanzschwelle von 0,2, somit kann nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass für die genannten Endpunkte ein relevanter Effekt zuungunsten von Lurasidon vorliegt.
    • Zusammenfassend lassen sich aus den Daten zur Morbidität keine validen Aussagen zum Zusatznutzen von Lurasidon im Vergleich zu der zweckmäßigen Vergleichstherapie ableiten.
  • Lebensqualität
    • Die gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde in der Studie 237 nicht erhoben.
    • Ein Zusatznutzen für diesen Endpunkt ist damit nicht belegt.
    • Zusammenfassend ist ein Zusatznutzen oder größerer Schaden von Lurasidon im Vergleich zu der zweckmäßigen Vergleichstherapie für die Lebensqualität nicht belegt.
  • Nebenwirkungen
    • Für den Endpunkt schwerwiegende unerwünschte Ereignisse SUE findet sich kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen den Behandlungsgruppen.
    • Für die Gesamtrate der Therapieabbrüche aufgrund von UE zeigte sich ein statistisch signifikanter Unterschied zuungunsten von Lurasidon im Vergleich zu Risperidon.
    • Dieser war vorrangig durch Abbrüche wegen UE bedingt, die nicht Symptomen der Grunderkrankung zuzuordnen war.
    • Bei einer Analyse ohne Abbrüche wegen Symptomen der Grunderkrankung (also exklusive der SOC „Psychiatrische Erkrankungen“) blieb das Ergebnis statistisch signifikant.
    • Für den Endpunkt Erbrechen zeigte sich, in Konsistenz zu der höheren Rate von Übelkeit, ein signifikanter Unterschied zuungunsten von Lurasidon, demgegenüber für die Endpunkte Obstipation und Erkrankungen der Geschlechtsorgane/der Brustdrüse signifikante Unterschiede zugunsten von Lurasidon.
    • Für Lurasidon lag im Vergleich zu Risperidon eine signifikant niedrigere Rate der Gewichtszunahme um >7% vor.
    • Weiterhin waren die Veränderungen des Körpergewichts zu Monat 12 signifikant, hier wurde unter Lurasidon eine Abnahme, unter Risperidon eine Zunahme beobachtet.
    • Der in der langfristigen Behandlung der Schizophrenie relevante Endpunkt der Akathisie (sog. Bewegungsunruhe, Nebenwirkung aus dem Bereich der extrapyramidalen Bewegungsstörungen) nach MedDRA PT zeigte einen signifikanten Unterschied zuungunsten von Lurasidon.
    • Die Akathisie wurde zusätzlich mit der Barnes Akathisia Scale BAS gemessen. Für den Gesamtscore der BAS ergab sich ein statistisch signifikanter Unterschied zuungunsten von Lurasidon.
    • Hierbei lag das 95 %-KI der standardisierten Mittelwertdifferenz (SMD) nicht vollständig oberhalb der Irrelevanzschwelle von 0,2. Ein irrelevanter Effekt kann daher nicht ausgeschlossen werden.
    • Es stehen sich im Bereich der NW Vorteile und Nachteile von Lurasidon gegenüber; ein Zusatznutzen oder größerer Schaden von Lurasidon im Vergleich zu der zweckmäßigen Vergleichstherapie ist für die Nebenwirkungen nicht belegt.
  • Fazit
    • In der Gesamtbetrachtung ist ein Abwägen von Zusatznutzen und Schaden nicht möglich.
    • Somit ist ein Zusatznutzen von Lurasidon in der Rezidivprophylaxe gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie Risperidon nicht belegt.

Zugehörige Verfahren

Lurasidon (1) Latuda® Takeda GmbH Psychische Erkrankungen Schizophrenie 250.000 100% Zusatznutzen nicht belegt


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