Azilsartan Medoxomil (1) – Edarbi®

Arterielle Hypertonie

Steckbrief

Start des Verfahrens 15.01.2012 – Zulassung: 07.12.2011
Beschluss 15.03.2012
Wirkstoff Azilsartan Medoxomil
Handelsname Edarbi®
Pharm. Unternehmer Dossier: Takeda Pharma GmbH
Neuer Inverkehrbringer: TAKEDA GmbH
G-BA Vorgangsnummer D-028
ATC-Code C09CA09 Angiotensin-II-Rezeptorblocker (ARB), rein (C09CA)
ICD-10 Codes (AIS) I10.00Benigne essentielle Hypertonie: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise, I10.01Benigne essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer hypertensiven Krise, I10.10Maligne essentielle Hypertonie: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise, I10.11Maligne essentielle Hypertonie: Mit Angabe einer hypertensiven Krise, I10.90Essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise
Alpha-ID Codes (AIS) I16690Hypertonie, I26736Maligne Hypertonie, I26740Benigne Hypertonie, I86821Maligne Hypertonie mit hypertensiver Krise, I98156Benigne essentielle Hypertonie mit hypertensiver Krise
DDD Tagesdosis 40 mg oral
Therapeutisches Gebiet Herz-Kreislauf-Erkrankungen Hypertonie (Arterielle Hypertonie / Essentielle Hypertonie)
Grund des Verfahrens Erstbewertung

Anwendungsgebiet des Beschlusses

Edarbi wird zur Behandlung der essenziellen Hypertonie bei Erwachsenen angewendet.

Patientengruppe Indikation ZVT
Erwachsene Patienten mit essenzieller Hypertonie

Studien und Ergebnisse

Anzahl Studien
(beste Patientengruppe)
0 (keine Daten vorgelegt)
Studiendesign
(beste Patientengruppe)
keine Daten vorgelegt (Dossier: )

Angiotensin-II-Antagonisten, Gruppe 1, in Stufe 2

  • Eine therapeutische Verbesserung bzw. pharmakologisch-therapeutische Nicht-Vergleichbarkeit, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, hat der pharmazeutische Unternehmer nicht reklamiert.
  • Es wurde keine für die Therapie bedeutsame überlegene Wirksamkeit von dem einzugruppierenden Wirkstoff Azilsartan medoxomil (als Kaliumsalz) gegenüber den anderen in der Festbetragsgruppe befindlichen Wirkstoffen verlässlich signifikant und klinisch relevant mittels direkt vergleichenden, randomisierten, klinischen Studien mit patientenrelevanten Endpunkten belegt.
  • Der Unterausschuss „Arzneimittel“ hat die Beratungen zur Feststellung eines Zusatznutzens von Azilsartan medoxomil (als Kaliumsalz) und zur Aktualisierung der Festbetragsgruppe „Angiotensin-II-Antagonisten, Gruppe 1“ in Stufe 2 abgeschlossen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Zusatznutzen von Azilsartan medoxomil (als Kaliumsalz) nach § 35a Abs. 1 Satz 5 SGB V als nicht belegt gilt.

Zugehörige Verfahren

Azilsartan Medoxomil (1) Edarbi® Takeda Pharma GmbH Herz-Kreislauf-Erkrankungen Arterielle Hypertonie n.d. 100% Zusatznutzen nicht belegt


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