Alipogentiparvovec (1) – Glybera®
Familiäre Lipoproteinlipasedefizienz
Steckbrief
| Start des Verfahrens | 01.11.2014 – Zulassung: 25.10.2012 |
|---|---|
| Beschluss | 21.05.2015 |
| Befristung bis | 31.12.2017 |
| Wirkstoff | Alipogentiparvovec |
| Handelsname | Glybera® |
| Pharm. Unternehmer | Chiesi GmbH |
| G-BA Vorgangsnummer | D-138 |
| ATC-Code | C10AX10 Andere Mittel, die den Lipidstoffwechsel beeinflussen (C10AX) |
| DDD Tagesdosis | 24 E parenteral |
| Therapeutisches Gebiet | Stoffwechselkrankheiten Lipoproteinlipasedefizienz (LPLD) Orphan |
| Grund des Verfahrens | Erstbewertung |
| Regulatorischer Status | Außergewöhnliche Umstände (EC) ATMP Zulassung zurückgezogen durch PU |
| Anwendungsgebiet des Beschlusses |
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Alipogentiparvovec (Glybera®) wird angewendet bei Erwachsenen, bei denen eine familiäre Lipoproteinlipasedefizienz (LPLD) diagnostiziert wurde und bei denen schwere oder multiple Pankreatitis-Schübe trotz fettarmer Ernährung aufgetreten sind. Die Diagnose LPLD muss durch einen Gentest abgesichert sein. Die Anwendung ist beschränkt auf Patienten mit nachweisbaren Mengen an LPL-Protein. Glybera sollte ausschließlich bei Patienten mit einer LPL-Proteinmasse, die mindestens 5 % des Normalwertes entspricht, angewendet werden. |
| Patientengruppe | Indikation | ZVT |
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Alipogentiparvovec ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt gemäß 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien. Ausmaß des Zusatznutzens: Der G-BA ist aufgrund der für ihn zwingenden gesetzlichen Regelung des § 35a Absatz 1 Satz 10 Halbsatz 1 SGB V gehalten, unabhängig von der bei der Bewertung vorliegenden Daten- und Erkenntnislage für Alipogentiparvovec einen Zusatznutzen zu unterstellen, solange Alipogentiparvovec rechtswirksam als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens (Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999) zugelassen ist; denn bei diesen Arzneimitteln gilt aufgrund der ausnahmslosen Fiktionsregelung in § 35a Absatz 1 Satz 10 Halbsatz 1 SGB V der Zusatznutzen als belegt. Erst wenn der Umsatz des Arzneimittels mit der gesetzlichen Krankenversicherung einen Umsatz von 50 Millionen Euro übersteigt, kann überprüft werden, ob der rechtlich zu unterstellende Zusatznutzen tatsächlich besteht. Der G-BA stuft das Ausmaß des aus rechtlicher Sicht nach § 35a Absatz 1 Satz 10 Halbsatz 1 SGB V zu unterstellenden Zusatznutzens von Alipogentiparvovec auf Basis der Kriterien in § 5 Absatz 7 der AM-NutzenV unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung als nicht quantifizierbar ein. |
– (Orphan Drug) | |
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Erwachsene, bei denen eine familiäre Lipoproteinlipasedefizienz (LPLD) diagnostiziert wurde und bei denen schwere oder multiple Pankreatitis-Schübe trotz fettarmer Ernährung aufgetreten sind |
– (Orphan Drug) |
Studien und Ergebnisse
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Anzahl Studien
(beste Patientengruppe) |
2 (CT-AMT-011-03, CT-AMT-011-05) |
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Studiendesign
(beste Patientengruppe) |
Single-Arm + kein Vergleich |
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Metaanalyse
(beste Patientengruppe) |
nein |
- Klinische Studien
- Zur Beantwortung der Fragestellung zum Ausmaß des Zusatznutzens liegen die Ergebnisse von drei nicht randomisierten, nicht kontrollierten Interventionsstudien CT-AMT-010-01 (mit dem Vorläuferpräparat CT-AMT-010), CT-AMT-011-01 und CT-AMT-011-02 sowie von zwei retrospektiven Datenreview-Studien CT-AMT-011-03 (Patienten aus PREP-02 [Vorstudie von CT-AMT-011-01], CT-AMT-011-01 und CT-AMT-011-02) und CT-AMT-011-05 (Patienten aus CT-AMT-010-01, PREP-02, CT-AMT-011-01 und CT-AMT-011-02) vor.
Behandlung der familiären Lipoproteinlipasedefizienz
- Der G-BA stuft das Ausmaß des allein aus rechtlicher Sicht nach § 35a Absatz 1 Satz 10 Halbs. 1 SGB V zu unterstellenden Zusatznutzens von Alipogentiparvovec auf Basis der Kriterien in § 5 Absatz 7 der AM-NutzenV unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen Ziels bei der Behandlung der Erkrankung als nicht quantifizierbar ein.
- Ein Zusatznutzen liegt gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 Halbs. 1 SGB V vor, ist aber nicht quantifizierbar, weil die wissenschaftliche Datengrundlage dies nicht zulässt.
- Entscheidungsrelevant ist in der vorliegenden Fallkonstellation und Indikation insbesondere die limitierte und wenig aussagekräftige Evidenzgrundlage, so dass eine valide Bewertung der Ergebnisse zur Quantifizierung des Zusatznutzens nicht möglich ist.
- Damit ist eine quantitative Beurteilung des Ausmaßes des Effektes und eine Quantifizierung des Zusatznutzens in eine der Kategorien „gering“, „beträchtlich“ oder „erheblich“ auf der Grundlage der vorgelegten Daten nicht möglich.
- Mortalität
- In den Datenreviews wurde Mortalität nicht erhoben.
- Morbidität - Pankreatitis und abdominale Schmerzen
- In den Interventionsstudien wurden Pankreatitiden und abdominale Schmerzen als unerwünschte Ereignisse erfasst (sowohl ambulant als auch stationär).
- In den retrospektiven Datenreviews wurden Daten der in den Interventions- und Vorbereitungsstudien eingeschlossenen Patienten zu Pankreatitis und abdominalen Schmerzen vor und nach Gabe der Studienmedikation erhoben, ausgewertet und verglichen.
- Ein verblindetes Expertenpanel bewertete für die Datenreviews Pankreatitis- und abdominale Schmerzereignisse hinsichtlich der revidierten Atlanta-Kriterien und bestimmte auf Basis von Krankenhausakten schwere Pankreatitiden sowie multiple Pankreatitis-Schübe, definiert als mindestens 2 Pankreatitiden mit beliebigem Schweregrad.
- Es wurden nur mit einer Hospitalisierung verbundene Pankreatitis- und abdominale Schmerzereignisse erfasst; Ereignisse im ambulanten Bereich wurden nicht betrachtet.
- Die Nachbeobachtungszeit von maximal 5 Jahren, die fehlende Berücksichtigung von ambulanten Ereignissen und die fehlende Berücksichtigung von im Rahmen der Pharmakovigilanz zu Glybera® gemeldeten Ereignissen nach Datenschluss der Follow-Up-Studie CT-AMT-011-05 reicht für einen validen Vorher-Nachher-Vergleich einer Verringerung von Pankreatitiden jedoch nicht aus.
- Auch eine partielle Vermeidung von Pankreatitiden als Folge einer besseren Diät-Compliance der betroffenen Studien-Patienten kann nicht ausgeschlossen werden.
- In der Bewertung des G-BA bleibt es daher fraglich, ob es nach der Therapie mit Glybera® zu einer Reduktion der Pankreatitis-Ereignisse kommt.
- Zudem ist zu vermerken, dass Pankreatitiden sehr unregelmäßig auftreten.
- Im Europäischen Öffentlichen Beurteilungsbericht (European Public Assessment Report, EPAR) fordert deshalb die EMA eine Nachbeobachtungszeit von 15 Jahren für jeden behandelten Patienten.
- Darüber hinaus verweist die EMA auch auf den fehlenden Nachweis einer dauerhaften Senkung der Triglyzeridwerte, dem ursprünglich gewählten primären Endpunkt der Interventionsstudien.
- Auch die Angaben zur Verringerung der postprandialen Chylomikronen-Werte konnten nicht als valide eingestuft werden.
- Zusammengenommen sind die Daten hinsichtlich der Morbidität nicht geeignet, um eine Aussage zum Ausmaß des Zusatznutzens abzuleiten.
- Lebensqualität
- Die Lebensqualität wurde für Patienten der Studie CT-AMT-011-02 mittels des generischen Fragebogens Short Form-36 (SF-36) erhoben.
- Dies entspricht Daten für lediglich 5 Studienteilnehmer zu Woche 14 und für 3 Studienteilnehmer zu Woche 52.
- Weitere Erhebungen zur Lebensqualität liegen nicht vor.
- Valide Angaben sind aufgrund der unvollständigen Erfassung nicht möglich.
- Daher kann hinsichtlich der Lebensqualität keine Aussage zum Ausmaß des Zusatznutzens hergeleitet werden.
- Nebenwirkungen
- Ein qualifizierter Vorher-Nachher-Vergleich der Nebenwirkungen fehlt.
- Auffällig sind die zum Teil auch langfristigen unerwünschten Ereignisse an den Applikationsstellen.
- Zusammengenommen kann hinsichtlich der Nebenwirkungen aufgrund der vorliegenden Ergebnisse keine Aussage zum Ausmaß des Zusatznutzens hergeleitet werden.
- Gesamtbetrachtung
- In der Gesamtbetrachtung der vorliegenden Ergebnisse kommt der G-BA zu folgender Bewertung des Ausmaßes des Zusatznutzens: ein Zusatznutzen liegt gemäß § 35a Absatz 1 Satz 10 Halbs. 1 SGB V vor, ist aber nicht quantifizierbar, weil die wissenschaftliche Datenlage eine quantifizierbare Aussage zum Ausmaß des Zusatznutzens für patientenrelevante Endpunkte zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zulässt.
Zugehörige Verfahren
| Alipogentiparvovec (1) | Glybera® | Chiesi GmbH | Familiäre Lipoproteinlipasedefizienz | 17–35 | 100% nicht-quantifizierbarer Zusatznutzen Orphan |
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